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Modernisierung:Mieterhöhung nachträglich?


06.02.2011 16:53 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Wir haben an einem Mehrfamilienhaus vor 4 Jahren eine Giebelwand (400qm) wärmedämmen lassen. Die Kosten hierfür haben wir bisher aus verschiedenen Gründen nicht auf die Mieter umgelegt. Nun zwingen uns neue Verhältnisse dazu, die Mieterhöhungen wegen Modernisierung doch noch vorzunehmen. Die Modernisierung wurde damals nicht angekündigt, die Mieter haben auch nicht widersprochen. Es ist uns auch klar, daß die Erhöhung nicht rückwirkend wirkt. Auch die 6-Monatsfrist ist bekannt (§ 559b BGB).

Ist es möglich, auch nach mehreren Jahren eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zu fordern ?
Gibt es hier eine Verjährungsfrist, nach der eine Erhöhungsmöglichkeit verwirkt ist?
06.02.2011 | 17:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
540 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Das Recht des Vermieters, gemäß § 559 BGB eine erhöhte Miete zu verlangen, unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Die Frist begann mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung entstanden ist, bei Ihnen also vor 4 Jahren.

Wahrscheinlich ist daher Ihr Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung verjährt. Dies müsste an Hand der konkreten Daten der Fertigstellung der Baumaßnahme geprüft werden.

Die Verjährung hindert Sie zwar nicht an der Geltendmachung des Erhöhungsverlangens.

Sofern jedoch ein Mieter sich dann auf die Verjährung beruft, können Sie die Mieterhöhung nicht mehr gerichtlich einfordern.

Die Geltendmachung des Erhöhungsverlangens ist zudem bei solchen Mietern ausgeschlossen, deren Vertrag erst nach der Maßnahme abgeschlossen worden ist.

Auf Wunsch und gegen eine weitergehende Mandatierung prüfe ich gerne genau, ob Verjährung eingetreten ist.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

540 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht