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Frage geschrieben am 28.07.2010 16:10:38

Mobbing unter Mietern

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1723
Seit ca. 20 Jahren haben wir eine Wohnung an die Partei gewechselt. Nach einer Scheidung der Mieterin ist sie nun wieder verheiratet. Seitdem tauchen Probleme auf. Die Stieftochter und ihr Mann hatten wegen lfd. Mobbing ihre Wohnung in diesem Objekt gekündig. Bei der Suche nach einer Mieterin erhielten wir zuerst eine Zusage, nachdem sie aber Erkundigungen eingeholt hatte, eine Absage. Die neue Mieterin zog wegen laufenden Mobbing nach 6 Monaten aus. Aus dem Umfeld hören wir nun, dass die Wohnung schwer vermietbar sein wird. Wir haben in einem Gespräch zu klären versucht, das alle Mieter das gleiche Recht in dem Haus haben. Leider hat es nichts geholfen.
Welche Möglichkeiten haben wir?


Antwort geschrieben am 28.07.2010 17:07:02
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

offen gestanden habe ich etwas Probleme Ihre Frage zu verstehen. Ich verstehe Sie so: Sie haben ein Haus mit mehreren Wohnungen, die Sie vermieten. Ihr langjährige Mieterin hat sich nach Scheidung und neuer Heirat so verändert, dass Sie andere Mietparteien mobbt. Deshalb sind andere Mieter bereits ausgezogen, und Sie haben Probleme neue Mieter zu finden. Wenn ich Sie falsch verstanden habe, bitte ich um Mitteilung.

Ggf. haben Sie die Möglichkeit, die mobbende Mieterin zu kündigen. Die Belästigung von anderen Mietern kann eine Pflichtverletzung des Mietvertrags sein, die zu einer fristgemäßen oder sogar fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigen kann. Hierunter fällt z.B. die Störung des Hausfriedens, Verletzung der Hausordnung, Beleidigungen und Straftaten gegen andere Mieter und deren Gäste, Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Schmutz. Leider beschreiben Sie nicht genauer, worin das Mobbing genau liegt. Bevor Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, ist außerdem vorher in der Regel eine Abmahnung erforderlich, in der Sie die Mieterin auf das Fehlverhalten genau hinweisen.

Sie können sich auch entschließen, Ihrer Mieterin im Hinblick auf die lange Mietdauer generell zunächst eine Abmahnung erteilen, um ihr klar zu machen, dass es auch zu ihren Pflichten gehört, die Mitmieter in Ruhe zu lassen.

Jedenfalls sollten Sie sich von einem örtlichen Anwalt oder auch dem Grundeigentümerverein genau beraten lassen, bevor Sie tätig werden. An die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen werden hohe Anforderungen gestellt, außerdem neigen die Gerichte dazu, die Mieter im Zweifel zu schützen. Sie sollten genau das Fehlverhalten der Mieterin und auch dessen Beweisbarkeit durch Zeugen usw. klären, bevor Sie tätig werden.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
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