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Frage geschrieben am 17.03.2010 20:41:01

Mitunterschreiben des Mietvertrages durch eine dritte Person

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1320
Ich bin Vermieter über privaten Wohnraum. Ein potenzieller Mieter hat zur Verbesserung seiner Kreditwürdigkeit einen Bürgen genannt. Ich bat stattdessen darum, diese dritte Person mit in den Mietvertrag aufzunehmen und den Mietvertrag als Mitmieter mitunterschreiben zu lassen, was der Mietinteressent bejaht hat. Dann würde die dritte Person ja auch für alle Schulden aus dem Mietverhältnis haften (gesamtschuldnerisches Prinzip). 1) Ist so eine Konstellation rechtswirksam zulässig, obwohl diese Person gar nicht mit in die Wohnung einzieht? 2) Sollte man im Vertrag erwähnen, daß diese Person nicht mit in die Wohnung einziehen wird, oder besser nicht?


Antwort geschrieben am 17.03.2010 21:07:57
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n). Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:

1.Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf die vom Mieter zu leistende Höher der Sicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Die von der Regelung erfasste Art der Sicherheit umfasst hierbei alle Sicherheiten, insbesondere die des § 232 BGB wie zum Beispiel auch eine Bürgschaft (Durst NZM 99, 64, Geldmacher NZM 03,502). Für die Miete dürfte also allenfalls in dreifacher Höhe der Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten gebürgt werden.


2. Die von Ihnen angedachte Vertragsgestaltung (Bürge als Mieter) würde wohl gegen die Regelung des § 551 Abs. 4 BGB verstoßen. Demnach gilt nämlich, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.

Eine ganz andere Frage ist, ob Ihnen im Streitfall die Umgehung des § 551 BGB nachgewiesen werden könnte!

Auf keinen Fall sollte also im Mietvertrag Erwähnung finden, dass ein "dritte Person/Mieter nicht mit in die Wohnung einziehen wird".


Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass es Ihnen im Rahmen der Privatautonomie / Vertragsfreiheit selbstverständlich frei steht, die Wohnung an mehrere Mieter als Gesamtschuldner zu vermieten!

Bei einer Vermietung an mehrere Personen haftet jeder auf Bezahlung der Miete in voller Höhe. Allerdings hat dann auch jeder der Mieter sämtliche ihm aus dem Mietvertrag zustehende Rechte.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen bzw. einen konkreten Vertragsentwurf, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


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