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Guten Tag,
Vorfall:
Vorgestern wollte ich einen Bilderrahmen (146.97 EUR + 27.92 MwSt) von D nach CH ausführen und dafür einen Ausfuhrstempel am dt. Zoll für die Rückerstattung der MwSt abholen (ich: Deutscher mit Wohnsitz in CH). Diesen Bilderrahmen hatte ich allerdings nicht im Auto (wusste nicht, dass ich den Rahmen auch dabei haben muss).
Der Zollbeamte fragte mich vor dem Stempelgeben ob ich das Bild im Auto hätte. Ich habe diese Frage nicht richtig verstanden und habe mit "ja" geantwortet, 1 Sekunde später wurde der Beleg abgestempelt und der Beamte fragte mich nochmals die gleiche Frage - mit dem abgestempelten Beleg in der Hand (er hat mir also die Urkunde noch nicht überreicht). Erst da habe ich es richtig verstanden und antwortete sofort mit "nein". Der Beamte hat daraufhin sofort das obige Strafverfahren gemäss §271 StGB eingeleitet. Mir wurde keine Chance gegeben mich zu erklären, oberstes Ziel des Beamten war das Strafverfahren gegen mich einzuleiten. Ich habe mich kooperativ gezeigt und alle Angaben gemacht und „Aussage verweigert" angekreuzt (die Aussage „bringt eh nichts" laut Beamter), unterschrieben und eine Barsicherheit von 180 EUR geleistet. Auch den Punkt nach §153a StPO (Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage) habe ich angekreuzt.
Was wird mich erwarten wenn ich jetzt nichts tue?
Wie soll mein weiteres Vorgehen sein? Lohnt es sich gegen das Missverständnis vorzugehen? Wenn ja wie und wie sind meine Chancen bzw. was passiert wenn ich verliere?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 11.07.2011 22:16:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Marnitz
Oranienburger Str. 16a, 16515 Zühlsdorf, Tel: 033397-27644, Fax: 033397-27645
Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht
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unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Es wird ein Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung gegen Sie eingeleitet werden, da der Zoll Strafanzeige erstattet hat. Daran können Sie leider nichts mehr ändern.
Ich empfehle Ihnen bereits jetzt einen versierten Strafverteidiger zu beauftragen, welcher zunächst Akteneinsicht beantragen wird.
Erst danach kann beurteilt werden, welches Vorgehen in Ihrem Fall am besten ist. Bitte machen Sie auch weiterhin keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden.
Ihr Strafverteidiger hat die Möglichkeit auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage hinzuwirken. Bei einer Verurteilung droht Ihnen wahrscheinlich eine Geldstrafe, deren Höhe insbesondere von Ihrem Einkommen abhängt. Des weiteren spielt eine Rolle, ob Sie (einschlägig) vorbestraft sind.
Die Tatsache, dass Sie fälschlicherweise davon ausgingen, dass Sie den Bilderrahmen nicht bei sich führen müssen, sollten Sie - nach Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger- mitteilen. Ob sich dieser Umstand reduzierend auf die Höhe der Geldauflage oder Geldstrafe auswirkt, hängt insbesondere von der Glaubhaftigkeit Ihrer Aussage ab.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auf diesem Weg nur eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Marnitz
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.07.2011 12:47:13
Sehr geehrter Herr Marnitz,
besten Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage zu Ihren Ausführungen:
Benötige ich zwingend einen Strafverteidiger um Akteneinsicht zu erlangen oder kann ich das auch selbst beantragen?
besten Dank und freundlcihe Grüsse
Sehr geehrter Herr Marnitz,
besten Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage zu Ihren Ausführungen:
Benötige ich zwingend einen Strafverteidiger um Akteneinsicht zu erlangen oder kann ich das auch selbst beantragen?
besten Dank und freundlcihe Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.07.2011 12:33:50
Sehr geehrter Fragesteller,
nur dem Verteidiger (Rechtsanwalt) steht ein Akteneinsichtsrecht zu, insbesondere bekommt nur der Verteidiger die Verfahrensakte übersendet.
Sie haben als Beschuldiger gemäß § 147 Abs. 7 StPO lediglich Anspruch auf Erteilung von Auskünfen und Abschriften aus ihrer Akte, soweit die Voraussetzungen zuvor genannter Vorschrift gegeben sind. Allerdings ist die zuständige Ermittlungsbehörde nicht verpflichtet Ihnen Abschriften zuzuschicken,vielmehr müssen Sie persönlich bei der Ermittlungsbehörde vorbeikommen und die Abschriften selbst anfertigen.
§ 147 StPO
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Marnitz
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
nur dem Verteidiger (Rechtsanwalt) steht ein Akteneinsichtsrecht zu, insbesondere bekommt nur der Verteidiger die Verfahrensakte übersendet.
Sie haben als Beschuldiger gemäß § 147 Abs. 7 StPO lediglich Anspruch auf Erteilung von Auskünfen und Abschriften aus ihrer Akte, soweit die Voraussetzungen zuvor genannter Vorschrift gegeben sind. Allerdings ist die zuständige Ermittlungsbehörde nicht verpflichtet Ihnen Abschriften zuzuschicken,vielmehr müssen Sie persönlich bei der Ermittlungsbehörde vorbeikommen und die Abschriften selbst anfertigen.
§ 147 StPO
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Marnitz
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