Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Jugendamt.
Guten Tag
Durch eine nicht so gute Trennung zwischen mir und meine Ex-Frau haben die Kinder gelitten. Eins davon hat eine Lernblockade gemacht. Um ihm soviel wie möglich zu helfen habe ich vor 2 Jahren das Jugendamt zu Hilfe geboten. Ich habe eine Gruppe aufgestellt mit Psychologen-Logopäde-Psychomotorik-Jgendamt-Ärzte-Kindergarten ... Alles läuft gut und der Kleine holt sein Rückstand auch langsam ein. Ich habe inzwischen das ABR erhalten. Um das die Gruppe auch gut miteinander sprechen kann habe ich ein Haufen von Papieren unterschrieben die die einzelne von der Schweigepflicht entbinden. Nun hab ich vor kurzem ein Brief vom Jugenamt bekommen für ein neues Termin mit folgenden Sätzen "nach Mitteilung der KiTa XYZ treten bei Ihrem Sohn XYZ erneut massive unerklärbare Verhaltensauffälligkeiten auf." Die KiTa hat mir oder meiner Tagesmutter immer nur gesagt alles wäre OK. Darauf hin schreibe ich zurück das ich gerne mal wissen will was die "massive unerklärbare Verhaltensauffälligkeiten" seien. Antwort von der KiTa "...Weiter teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Gespräche über die Entwicklung von Kindern im Beisein der Kinder oder Außenstehender führen und hierzu immer Gesprächstermine vergeben. Auch tauschen wir uns nicht per E-Mail über Kinder aus. Da Herr XYZ auch bereits bei den vergangenen Gesprächen anwesend war, ist es für uns wichtig auch weiterhin mit Ihm (Jugendamt) zusammenzuarbeiten, außerdem sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, dem Jugendamt Mitteilung zu machen." Ich finde es nicht in Ordnung das die KiTa Punkte mit Dritten bespricht bevor ich selber mal etwas davon weis. Meine Frage hier : Was sind das für "gesetzliche verpflichtete Mitteilungen" die die Kita ans Jugendamt machen muss, oder besser gesagt wo liegen die Grenzen zwischen Mitteilung an die Eltern und Mitteilung ans Jugendamt. Ich möchte vermeiden das die KiTa für jeden Blödsinn zum Jugendamt läuft. Es handelt sich hier auf keinen Fall von "Gewalt im Haushalt" oder "Kinder Misshandlung" ! Dies würde ich ja noch verstehen aber so in meinen Augen im "Alltag's Leben" sehe ich kaum was was so wichtig sei das es zuerst ans Jugendamt mitgeteilt wird.
Antwort geschrieben am 14.01.2012 10:49:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Ihre Frage berührt die Problematik des Datenschutzes gemäß in den §§ 61 ff SGB VIII; dort ist geregelt, welche Informationen weitergegeben werden dürfen.
Die Voraussetzungen dieser Weitergabe ist in § 65 SGB VIII. Danach dürfen Informationen nur erfolgen, wenn z.B. eine Gefahr für das Kind abgewendet werden muss oder aber auch, wenn in die Weitergabe eingewilligt worden ist.
Das wird hier das Problem sein, da Sie ja eine Schweigepflichtsentbindungserklärung unterschrieben haben, die sich aber nur auf die Weitergabe der Daten bezogen sein kann, die erforderlich sind, damit andere Institutionen, wie Jugendmat oder Ärzte ihre Aufagebn wahrnehmen können.
Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass sämtliche Informationen ohne eine vorangegange Unterrichtung weitergegeben werden. Das wird auch von der Schweigepflichtsentbindungserklärung so nicht gedeckt sein.
Die Weitergabe der Informationen ohne diese vorher mit Ihnen erörtert zu haben, halte ich daher nicht für zulässig und Sie können ein Unterlassen fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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