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Frage geschrieben am 07.05.2011 14:49:15

Mittagsruhe oder Lärmbelästigung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2474
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich wohnen in einem Einfamlienhaus am Niederrhein in NRW in einer Kleinstadt.Auch unsere unmittelbaren Nachbarn wohnen in Einfamilienhäusern.

Diese Wohngegend kann man als reines Wohngebiet bezeichnen.

Wir haben einen direkten Nachbarn, dessen Garten an unseren Garten grenzt.
Dieser Nachbar, eigentlich ein netter Nachbar, hat sich vor einiger Zeit einen Kaminofen angeschafft. Das Kaminholz wird von ihm durch Sägen mit einer Kettensäge,durch Hacken mit Axt und Spalten größerer Holzstücke mit Metallkeilen
kamingerecht verarbeitet.

Dies macht er zu unserem Leidwesen meistens in der Mittagszeit,was von uns als sehr störend empfunden wird.

Ich habe diesen Nachbarn bisher noch nicht angesprochen.Ich möchte ihn jedoch deswegen ansprechen, jedoch erst, wenn ich weiß, daß ich auch über eine rechtliche Handhabe verfüge, damit ich entsprechend argumentieren kann.

Ich hege nicht die Absicht, diesen Nachbarn bei einer Behörde anzuzeigen o.ä., sondern ich will ihn freundlich und keinesfalls fordernt mit entsprechenden evtl. rechtlichen Konsequenzen ansprechen.Ich will auf keinen Fall irendeinen Streit vom Zaun brechen.

Wie oben angeführt,ist er eigentlich ein netter Nachbar.

Bitte teilen Sie mir etwaige gesetzliche Regelungen mit, die mir erforderlichenfalls bei einer Unterlassungsbitte zuseite stehen können!

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



1. § 117 OWiG

Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Verstöße gegen diese Ordnungsvorschrift fallen in den Zuständsigkeitsbereich der Polizei.


2. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG-NRW)

Gemäß § 3 Abs. 1 LImschG hat sich jeder Bürger so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinflüsse vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.

§ 10 LImschG bestimmt weiter, dass Geräte, die der Schallerzeugung dienen (z.B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug etc.) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden.

Die Einhaltung der Vorschriften des LImschG werden durch die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 Abs.1 S.2 LImschG überwacht.

3. Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 906 BGB

Ein solcher Anspruch nach § 1004 BGB setzt voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück nach § 906 BGB ausgeht, wobei unter einer wesentlichen Beeinträchtigung Geräusche fallen, die von einem anderen Grundstück ausgehen.

Als Nachbar können Sie jedenfalls verlangen, dass in der Zeit zwischen 22 und 8 Uhr und 13 und 15 Uhr nicht gesägt etc. wird. Dies würde gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sprechen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2011 14:33:41

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

nochmals vielen Dank für Ihre Antwort.

Sie Schreiben u.a. in Ihrer Antwort:
" Als Nachbar können Sie jedenfalls verlangen, dass in der Zeit zwischen 22 und 8 Uhr und 13 und 15 Uhr nicht gesägt etc. wird. Dies würde gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sprechen."

Dazu meine heutige Frage:

" Gibt es denn noch eine festgelegte Mittags-zeit und oder Nachtruhe?"

Mit freundlichen Grüßen
Ihr zufriedener Fragesteller

PS.
Mir reicht eine Beantwortung in der nächsten Woche


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2011 16:48:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Hinsichtlich des Sägelärms können Sie auch auf die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32.BImSchV)verweisen.

Danach dürfen Rasenmäher an Werktagen von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht genutzt werden; Rasenkantentrimmer und elektrische Heckenschneider lediglich zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr.
Die Geltung dieser Verbote erstreckt sich auch auf eine Kettensäge als ein Lärm erzeugendes Arbeitsgerät.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Mittagsruhe oder Lärmbelästigung | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-05-07
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