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Ausgangssituation war die Folgende:
Gemeinsam mit einem Kommilitonen bin ich mit der Bahn gefahren. Ich hatte mein Semesterticket dabei, er hatte seins vergessen.
Bei der Kontrolle gab er erst an, sein Ticket vergessen zu haben. Als dann der Schaffner an einer Haltestelle kurz ausstieg gab ich meinem Kommilitonen mein Ticket, dass bereits kontrolliert worden war. Er behauptete dann, er habe sein Ticket gefunden. Das flog auf, da er auf Nachfrage mein Geburtsdatum nicht angeben konnte.
Daraufhin wurden wir an der Endhaltestelle von der Polizei in Empfang genommen, die die Anzeige des Schaffners wegen Betruges aufnahm.
Hätten wir auf den Versuch verzichtet, hätte mein Kommilitone lediglich 2,50€ Bearbeitungsgebühr zahlen müssen, keine 40€ für Schwarzfahren.
Vorstrafen liegen bei keinem von uns vor, beide sind über 21 Jahre alt. Zudem hatten wir jeweils einige Flaschen Bier getrunken, allerdings wurde das m.E.n. nicht festgestellt, ein Test fand dazu nicht statt.
Die Beamten rieten uns, zunächst die volle Summe von 40€ für Schwarzfahren zu zahlen und auf eine mögliche Einstellung wegen Geringfügigkeit oder etwas in dieser Art zu hoffen.
Folgende Fragen nun:
1. Besteht tatsächlich eine Chance auf eine Einstellung des Verfahrens, und wie ließe sich die Erhöhen - bspw. durch ehrliche Reue und klares Eingeständnis der großen Dummheit in der noch auszufüllenden Stellungnahme zur Anzeige?
2. Sollte in der Stellungnahme die Tatsache erwähnt werden, dass wir nicht nüchtern waren, oder wird das eher zu unseren Ungunsten ausgelegt?
3. Empfielt es sich bei der vorliegenden Situation bereits, einen Anwalt mit der Vertretung der Angelegenheit zu betrauen?
4. Kommt hingegen keine Einstellung des Verfahrens in Betracht, wird die Strafe so hoch ausfallen, dass eine Vorstrafe vorliegen wird?
Ich würde mich freuen, wenn sie mir helfen könnten und vielen Dank für die Mühe im vorraus!
Antwort geschrieben am 06.07.2010 02:45:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworte:
„1. Besteht tatsächlich eine Chance auf eine Einstellung des Verfahrens, und wie ließe sich die Erhöhen - bspw. durch ehrliche Reue und klares Eingeständnis der großen Dummheit in der noch auszufüllenden Stellungnahme zur Anzeige?"
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO bzw. eine Einstellung mit Auflagen (§ 153a StPO) ist unter den genannten Umständen sogar sehr wahrscheinlich (dazu unter 4.). Sie und Ihr Freund sollten sich allerdings davor hüten, (weitere) Angaben zur Sache zu machen. Auch wenn die Sachlage auf den ersten Blick nahelegt, den Tatvorwurf einzuräumen, muss Ihnen die Tat dennoch auf Grund – verwertbarer – Beweismittel nachgewiesen werden. Ob die vorliegenden Beweismittel hierfür ausreichen und auch verwertbar sind, lässt sich nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte abschließend beurteilen. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, der für Sie Akteneinsicht beantragt und mit Ihnen eine mögliche Verteidigungsstrategie erarbeitet. Ein Geständnis könnten Sie später immer noch ablegen. Bedenken Sie auch, dass Sie in keinem Fall verpflichtet sind, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie müssen weder dort erscheinen und erst recht müssen Sie nicht aussagen. Aus Höflichkeit ist es allerdings üblich, eine Vorladung (auch telefonisch) abzusagen. Wenn Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, darf Ihnen das auch nicht zum Nachteil gereichen.
„2. Sollte in der Stellungnahme die Tatsache erwähnt werden, dass wir nicht nüchtern waren, oder wird das eher zu unseren Ungunsten ausgelegt?"
Sie nehmen am besten zu nichts Stellung und überlassen das Ihrem Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht. Grundsätzlich wirkt sich eine solche Alkoholisierung aber eher strafmildernd und keinesfalls zu Ihren Ungunsten aus. In Ihrem Fall dürfte diese Tatsache die Wahrscheinlichkeit noch mehr erhöhen, dass das Verfahren eingestellt wird.
„3. Empfiehlt es sich bei der vorliegenden Situation bereits, einen Anwalt mit der Vertretung der Angelegenheit zu betrauen?"
Unbedingt, siehe oben.
„4. Kommt hingegen keine Einstellung des Verfahrens in Betracht, wird die Strafe so hoch ausfallen, dass eine Vorstrafe vorliegen wird?"
Eine „Vorstrafe" liegt immer vor, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen ist, und das wäre der (wenn auch unwahrscheinliche) Fall, wenn Sie zu einer Strafe verurteilt werden würden.
Sie meinen mit „Vorstrafe" aber sicherlich, ob die Verurteilung in einem Führungszeugnis stehen würde. Antwort: Mit Sicherheit nicht! Eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen würde nicht im Führungszeugnis erscheinen und Sie könnten sich grundsätzlich als „unbestraft" bezeichnen und bräuchten den einer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).
Gehen Sie davon aus, dass Sie im allerschlimmsten Fall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt werden würden, bei dieser Sachlage aber keinesfalls zu mehr als 90.
Für Ihren Freund kommt hier eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges in Betracht. Der Strafrahmen reicht nach § 263 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In der Regel wird der Versuch milder bestraft als die vollendete Tat, § 23 Abs. 2 StGB (Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB). Indem er dem Schaffner Ihr Semesterticket als sein eigenes vorgezeigt hat, hat er ihn über seine rechtmäßige Inhaberschaft zu täuschen versucht. Hierüber sollte beim Schaffner ein Irrtum entstehen, der ihn (bzw. die Verkehrsbetriebe) dazu veranlassen sollte, auf die Geltendmachung des im Rahmen der Beförderungsbedingungen vertraglich vereinbarten pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 2,50 Euro zu verzichten. Allein diese 2,50 Euro wären der eingetretene Vermögensschaden für die Verkehrsbetriebe und nicht die Vertragsstrafe von 40 Euro, da Ihr Freund, wie Sie schreiben, ein eigenes Semesterticket besitzt, das er lediglich nicht mitgeführt hat. Angesichts dieses wirklich lächerlichen Betrages und der Tatsache, dass Sie nicht vorbestraft sind, halte ich eine Verurteilung aber wie gesagt für unwahrscheinlich. Für Sie käme auch keine Mittäterschaft, sondern nur eine Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht, da sich das Zurverfügungstellen Ihres Semestertickets als bloße Gefälligkeit darstellt und Sie kein eigenes Interesse an der Tat Ihres Freundes hatten.
Ich hoffe, dass ich Sie mit meinen Ausführungen beruhigen und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Bei weiter bestehenden Unklarheiten können Sie gerne die Nachfragefunktion nutzen.
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Tel.: 030 555 760 321
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