Ich bin seit 01.02.2011 arbeitslos, habe mich natürlich umgehend bei der Arge gemeldet und Hartz4 beantragt . Dennoch hat die Arge knapp 2 Monate gebraucht das endlich der Antrag sich mal in Bearbeitung befindet. Somit stehe ich heute mit Knapp 4 Monatsmieten im Rückstand. Die Arbeitslosigkeit entstand eines gescheiterten Gewerbes wo nun auch ein Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung ansteht. Die Arge zahlt aber nur Rückwirkend zum 01.04.2011 . Und wenn morgen die Hausverwaltrin kein Schreiben hat will sie Fristlos kündigen. logisch !!
Was kann ich rechtlich her gesehen nun tun . Gegen die Kündigung (Mietrecht) angehen wenn ich morgen kein Schreiben bekomme ( hab morgen Termin ) oder komm ich auch mit der Restschuldbefreiung nicht drumherum um die Kündigung.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 22.06.2011 13:39:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian von der Heyden
Trabener Str. 58a, 14193 Berlin (Grunewald), Tel: 03028868500, Fax: 03028868501
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 8
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unter Berücksichtigung des von Ihnen angegebenen Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Da Sie bereits mit 4 Monatsmieten im Rückstand liegen, ist dies in Ihrem Fall möglich.
Nun gibt es aber mehrere Möglichkeiten, hier einer Kündigung zuvor zu kommen bzw. eine bereits erfolgte Kündigung unwirksam werden zu lassen.
1. Möglichkeit: Zahlung vor Kündigung
Sofern Sie die Mietrückstände vor dem Zugang einer Kündigung begleichen bzw. die Arge dazu veranlassen könnten, wäre eine Kündigung ausgeschlossen, § 543 Absatz 2 Satz 2 BGB.
2. Möglichkeit: Zahlung der rückständigen Miete nach Kündigung in der sog. "Schonfrist"
Wurde die Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen, ist es möglich, diese unwirksam werden zu lassen, indem man innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit (das bedeutet innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung einer Räumungsklage an Sie) dem Vermieter die rückständigen und fälligen Mieten zahlt. Man bezeichnet dies als "Schonfrist". Geregelt ist dies in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Alternativ wird die Kündigung nach dieser Vorschrift unwirksam, wenn sich innerhalb dieser Zeit eine öffentliche Stelle (ARGE, Sozialamt o.ä.) zur Befriedigung des Vermieters verpflichtet.
Diese Schonfrist greift aber dann nicht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal von ihr Gebrauch gemacht wurde.
3. Möglichkeit: umgehend Insolvenzantrag stellen
Wenn ein Insolvenzantrag gestellt wurde, greift § 112 der Insolvenzordnung (InsO). Danach kann ein Mietverhältnis nicht mehr wegen eines Zahlungsverzuges gekündigt werden, der vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist.
Da Sie angeben, dass ein Insolvenzantrag ohnehin ansteht, kann ich nur empfehlen, diesen umgehend (und zwar noch vor Zugang der Kündigung) selbst zu stellen.
Die Kündigung wegen der rückständigen Mieten wäre dann nicht mehr möglich, sondern nur für den Fall, dass nach dem Antrag wieder Rückstände in entsprechender Höhe auflaufen würden. Diesbezüglich übernimmnt nach Ihren Schilderungen aber nun ohnehin die ARGE die Kosten.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit besten Grüßen,
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.06.2011 15:44:02
Um nochmal aufs InSo zurückzugreifen
1. Gutachten wurde erstellt
2. Mein Antrag ist draußen auf
- Insolvenzverfahren
- Restschuldbefreiung
- Abtretungserklärung
Liegt dem Amtesgericht bereits alles vor somit tritt also §112 InSO ein ??
Um nochmal aufs InSo zurückzugreifen
1. Gutachten wurde erstellt
2. Mein Antrag ist draußen auf
- Insolvenzverfahren
- Restschuldbefreiung
- Abtretungserklärung
Liegt dem Amtesgericht bereits alles vor somit tritt also §112 InSO ein ??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.06.2011 16:59:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da der Antrag nach Ihrer telefonischen Auskunft am 16.06 gestellt wurde, dürfte § 112 InsO in Ihrem Fall greifen.
Mit besten Grüßen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da der Antrag nach Ihrer telefonischen Auskunft am 16.06 gestellt wurde, dürfte § 112 InsO in Ihrem Fall greifen.
Mit besten Grüßen,
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