Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.02.2012 16:08:15

Mithaftung Ehegatte ja oder nein?!

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 549
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

in nachstehender Angelegenheit benötige ich absolute Rechtssicherheit. Bitte zitieren Sie in Ihrer Antwort nicht ausschließlich Paragrafen.
Vielen Dank.

Zur Sache:
Ehefrau (A) besitzt ein Einfamilienhaus, hat keine
negativen Schufaeinträge und ist solvent.

Ehemann B wohnt bei der Ehefrau im Haus. Dieses gehöhrt Ihm aber nicht. Ehemann hat Schulden, kein Einkommen und die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen.

Zwischen den Eheleuten ist Gütertrennung vereinbart. (notariell)

Da das Haus sehr alt ist, bekommt der Ehemann (B)
von seinen Eltern Geld geschenkt zur Sanierung des Bodenbelages im Haus.

Hierzu beauftragt er eine Fachfirma mit der Er
(der Ehemann) auch ALLEINE einen Werkvertrag zur Erneuerung des Bodenbelages geschlossen hat.
Die Ehefrau hat diesen Vertrag also NICHT unterzeichnet und abgeschlossen.

Nach Durchführung der Arbeiten stellt der Ehemann nun sehr erhebliche Mängel fest, die von der Fachfirma nicht anerkannt werden. Nun will der Ehemann diese Mängel von einer Drittfirma beseitigen lassen und ggfls. vorab einen Gutachter beauftragen um die Beweise zu sichern.

Nun zu der Frage:

Wenn es zu einem Rechtsstreit mit der Fachfirma kommt und der Ehemann (B) diesen unerwartet verlieren sollte- und dieser jedoch bereits das geschenkte Geld zur Erneuerung der Bodenbeläge für die Behebung der Mängel durch eine Drittfirma und die Gutachterkosten ausgegeben hat und dieser dadurch nun nicht noch mehr bezahlen kann, könnte dann evtl. die Ehefrau (A)in Mithaftung genommen werden, da es ja IHR Haus alleine ist?

Oder ist dies nicht möglich, da Sie ja mit dem Vertrag eigentlich überhaupt nichts zu tun hat und auch keinen Auftrag dazu erteilt hat?!


Normalerweise sollte ja letzteres der Fall sein. es besteht nur Unsicherheit bezüglich des Wohneigentums und den darin verlegten Bodenbelag.

Könnte die Firma den Bodenbelag wieder entfernen, wenn nicht gezahlt werden kann oder dürfte diese das dann nicht ?

Bitte auch um eine kurze Begründung Ihrer Antwort.
Vielen Dank.




Antwort geschrieben am 06.02.2012 17:21:25
Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
Unnaer Straße 3, 58636 Iserlohn, Tel: 02371/ 13000, Fax: 02371/ 13003
Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 14
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Prinzipiell handelt es sich zunächst um einen Werkvertrag im Sinne § 631 BGB. Diesen Vertrag schließen immer der ausführende Unternehmer und der Besteller. Der Besteller muss dabei jedoch nicht zwingend Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein. Bewusst spricht hier das Gesetz daher auch nicht von Eigentümer, sondern von dem "Besteller" = Auftraggeber.

Da zwischen Besteller und Eigentümer strikt differenziert wird, gilt z.B. auch das Unternehmerpfandrecht nicht, wenn der Besteller nicht auch gleichzeitig der Eigentümer ist.

Wenn nur Ihr Mann die Sanierung in Auftrag gegeben hat und auch nur seine Unterschrift unter dem Vertrag steht, ist auch nur Ihr Mann Vertragspartner.

Unabhängig davon, in welchem Güterstand Sie leben, haftet dennoch jeder Ehegatte stets für seine Verbindlichkeiten selbst, wenn nicht ausdrücklich eine Mithaftung in den entsprechenden Verträgen vereinbart wurde.

Ein Gerichtsvollzieher dürfte daher auch nicht in das Eigentum eines Ehepartners vollstrecken, wenn dieser nicht ausdrücklich mit auf dem Titel steht.

Entsprechende muss der Unternehmer seine Ansprüche auch immer gegen den Besteller, also Ihren Ehemann, richten.

Sie haben Recht, wenn Sie ein ungutes Gefühl haben, was die Eigentumsverhältnisse angeht. In der Tat sieht das Gesetz vor, dass das Eigentum auch durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung auf einen anderen übergehen kann. In dem Fall steht demjenigen, der das Eigentum verliert ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 951, § 812 I 1 Alt.2 BGB zu. - Entschuldigen Sie, ganz ohne §§ geht es leider nicht -

In Ihrem Fall ist das Eigentum ebenfalls übergegangen, jedoch liegt ein Werkvertrag vor, welcher die Grundlage für sämtliche Ausgleichsansprüche bildet.

Da das Gesetz, sowie der Vertrag Ausgleichsansprüche im Falle eines Eigentumsübergangens vorsehen, darf die Firma den Belag auch nicht einfach ausbauen, zumal Sie daran aufgrund des hohen Wertverlustes kein Interesse haben wird. Diesbezüglich geht es allein um die Bezahlung der Leistung. Etwas anderes kann sich lediglich aus dem Vertrag an sich ergeben, wobei es einen Eigentumsvorbehalt bei reinen Werkverträgen nicht gibt (OLG Frankfurt, Urt. v. 5. 3. 1980 – 13 U 225/78). Einen Ausbau müssen Sie daher nicht befürchten.

Wichtig zu wissen ist, dass der Werkunternehmer bis zur Abnahme des Werkes noch gar keinen Anspruch auf die Vergütung hat. Zudem ist die Abnahme auch wichtig für die Beweislast. Der BGH hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 klargestellt, dass der Unternehmer bis zur Abnahme dafür beweispflichtig ist, dass sein Werk frei von Mängeln ist. Hat der Besteller dagegen das Werk vorbehaltslos abgenommen, muss leider der Besteller die Mängel nachweisen. Bei einer Abnahme unter Vorbehalt bliebe es dagegen bei der ursprünglichen Beweislastverteilung.

Sollten Sie weitere Nachfragen haben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

K.Nitschke
Rechtsanwältin


Anwaltskanzlei Nitschke
Unnaer Straße 3
58636 Iserlohn

Tel: +49 (0) 2371/ 13000
Fax: + 49 (0) 02371/13003
www.kathrin-nitschke.de
info@kathrin-nitschke.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 18:13:21

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Nitschke,

vielen Dank für Ihre Ausführliche Antwort.

Nur um ganz sicher zu gehen, da mich der Absatz:

.."Sie haben Recht, wenn Sie ein ungutes Gefühl haben, was die Eigentumsverhältnisse angeht. In der Tat sieht das Gesetz vor, dass das Eigentum auch durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung auf einen anderen übergehen kann. In dem Fall steht demjenigen, der das Eigentum verliert ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 951, § 812 I 1 Alt.2 BGB zu. - ...

etwas irritiert hat: :-)

Ein Gericht dürfte also nicht sagen, das die Ehefrau für eine evtl. Forderung aus dem Vertagsverhältnis haftbar ist, obwohl Ihr Wohneigentum, richtig ?! Vielen Dank!

Auch möchte ich mich ausdrücklich für den zusätzlichen Hinweis bedanken, den Sie mir bezüglich der Abnahme des Werkes und der Beweislast gegeben haben.

Eine Schöne Woche und freundliche Grüße.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 20:11:42

Vielen Dank für die Nachfrage!

Sie haben das richtig verstanden, dass das Gericht Sie nicht haftbar machen kann.

Entschuldigen Sie, wenn ich etwas Verwirrung geschaffen habe. Ich wollte damit nur sagen, dass Sie prinzipiell Recht haben, wenn Sie denken, dass das Eigentum aufgrund der Verarbeitung auf Sie übergegangen ist. Allerdings richtet sich der Entschädigungsanspruch nicht nach den §§ 951, 812 BGB, sondern nach dem Inhalt des Werkvertrages. Und dieser sieht als "Entschädigung" für den Eigentumsverlust und die Arbeitsleitung die Bezahlung der Rechnung vom Besteller vor.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche einen schönen Abend. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

K.Nitschke
Rechtsanwätin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Mithaftung Ehegatte ja oder nein?! | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-06
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Hervorragend! Die Frage wurde sehr ausführlich und verständlich beantwortet. Darüber hinaus, wurde sogar-trotz eines geringen Einsatzes- ein weiterer wichtiger und hilfreicher Hinweis erteilt, der nicht Bestandteil der Frage war.Hierfür nochmals herzlichen Dank. Auch die Nachfrage wurde sehr zeitnah beantwortet.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Nitschke direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Mithaftung   Ehegatte   nein?!