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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich im Januar online zum 01.03.2011 bei einer GKV Ikk angemeldet und das AGB durch Häkchen akzeptiert, jedoch keine Unterschrift geleistet. Entschieden habe ich mich jedoch für eine andere GKV, die Securvita und diese Anmeldung auch mit Unterschrift dokumentiert und beim Arbeitgeber angemeldet. Am 02.03. 2011 erhielt ich nun die Mitgliedsunterlagen der Ikk. Daraufhin habe ich einen sofortigen Widerruf getätigt, der nun nicht akzeptiert wird von der Ikk. Dieser hätte bis zum 28.02. erfolgen müssen. Da jedoch die Mitgliedsunterlagen nicht vor Versicherungsbeginn erhalten habe, war ein Widerruf bis zum 28.02. nicht möglich. Die Ikk besteht auf die Mitgliedschaft und beruft sich auf das AGB.
Was kann ich tun ?
Freundlichst
Antwort geschrieben am 10.03.2011 12:56:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben vermute ich, dass Sie unter Ausübung Ihres Wahlrechts gemäß § 175 SGB V zum 01.03.2011 Ihre Krankenkasse wechseln wollten. Die gewählte Krankenkasse darf dann eine Mitgliedschaft nicht ablehnen und muss unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechts eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Hat jedoch, wie dies beim Wechsel einer Krankenkasse der Fall ist, innerhalb der letzten 18 Monate eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, dann kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird (§ 175 Abs. 2 SGB V). Nach Ihren Angaben war hierzu wohl nur die Securvita, jedoch nicht die IKK in der Lage. Ein wirksamer Beitritt zur IKK konnte somit nicht erfolgt sein. Davon abgesehen bestehen schon Zweifel, ob Ihre "Online-Anmeldung" überhaupt eine wirksame Anmeldung im Sinne des § 175 Abs. 1 SGB V darstellte.
Sie sollten der IKK unter Hinweis darauf, dass eine Mitgliedsbescheinigung gemäß § 175 Abs. 2 SGB V nicht ausgestellt wurde und auch nicht ausgestellt werden konnte, eine wirksame Mitgliedschaft nicht begründet worden ist. Sollte die IKK weiterhin von Ihrer Mitgliedschaft ausgehen, sollten Sie, falls dies noch nicht geschehen ist, eine schriftliche Mitteilung in Form eines Bescheids mit Rechtsmittelbelehrung verlangen. Gegen diesen Bescheid sollten Sie dann fristgemäß (ein Monat) Widerspruch einlegen. Sollte Sie von der Krankenkasse bereits einen Beitragsbescheid erhalten haben (aus denen sich ja konkludent die behauptete Mitgliedschaft ergibt, müssten Sie gegen diesen Beitragsbescheid - ebenfalls innerhalb der Widerspruchsfrist und einem Monat - Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass eine Mitgliedschaft nicht besteht. Die Widerspruchstelle der Krankenkasse müsste dann über Ihren Widerspruch entscheiden. Bei Ablehnung de Widerspruchs besteht dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage zum zuständigen Sozialgericht zu erheben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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