Mitfahrer, Unfall Ersatzansprüche und Schmerzensgeld
| 13.10.2011 21:59
| Preis:
***,00 € |
Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
Meine Tochter war im Juni in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie erlitt ein schweres Schleudertrauma, Platzwunden etc und materiellen Schaden wie Verdienstausfall und Beschädigungen ihres Eigentums. Ich hatte den Schaden bei der gegnerischen Versicherung kurz danach telefonisch gemeldet aber noch nicht schriftlich. Aus gesundheitlichen Gründen habe ich die ganze Sache leider verschleppt und die Unterlagen noch nicht eingereicht.
Gibt es eine Frist innerhalb welcher die Geltendmachung beantragt werden muss? Wenn Ja welche?
Der Fahrzeughalter/Fahrer lag länger im Koma und hatte den Schaden nicht selbst angezeigt.
Die Polizei hat vorort alles aufgenommen und auch die Bescheinigungen des Krankenhauses liegen mir alle vor.
Ich danke für eine Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Unfall
14.10.2011 | 00:10
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zwar hat der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung den Versicherungsfall gem. § 7 AKB dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Den Anspruchsgegner, also den Geschädigten oder Verletzten, trifft diese Anzeigeobliegenheit jedoch nicht. Vielmehr gilt für diesen lediglich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (
§ 195 BGB,
§ 115 Abs. 2 VVG), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Verletzte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. D.h. die Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche Ihrer Tochter werden erst am 31.12.2014 verjähren. Abgesehen davon haben Sie laut Ihrer Sachverhaltsschilderung die Ersatzansprüche Ihrer Tochter bereits telefonisch der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet. Hierdurch ist die Verjährung des Haftpflichtanspruchs gehemmt worden (
§ 115 Abs. 2 VVG). Denn die Hemmung beginnt mit dem Zugang der erstmaligen Anmeldung beim Versicherer und dauert bis zum Eingang dessen schriftlicher Entscheidung beim Anspruchsteller, wobei eine formlose Anmeldung genügt - die einzelnen Ansprüche brauchen noch nicht näher bezeichnet und beziffert zu werden. Die Anmeldung von Sachschäden hemmt im Übrigen auch die Verjährung von Personenschäden. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch der Einwand der Verwirkung nach 4 Monaten nach dem
Unfall nicht greifen wird. Denn die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren soll dem Geschädigten für die Geltendmachung seiner Ansprüche grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben.
Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt