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Frage geschrieben am 15.07.2011 09:29:08

Miteigentumsanteil an Privatstraße mit eigener Flurnummer

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 996
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schönen guten Tag,

wir haben vor kurzem eine DHH erworben, welches mit anderen Häusern in einer Privatstraße liegt. Die Privatstraße - im Vertrag als Grundstück bezeichnet - hat eine eigene Flurnummer und die Anteile am Miteigentum an dieser Straße sind im notariellen Kaufvertrag festgehalten. In unserem Fall steht in dem Kaufvertrag

7/132 Miteigentum an dem Grundstück (Flurnummer) mit der Verkehrsfläche zu 925qm

Andere Anlieger haben ebenfalls Miteigentum zu bestimmten Teilen an dieser Straße.

Nun meine Frage. Lässt sich das Miteigentum an der Straße örtlich festlegen. Sprich, liegt unser Anteil von demnach ca. 50qm um unser Haus herum oder handelt es sich bei einem Miteigentum um eine Art virtuelle Aufteilung? Wenn sich das Miteigentum nicht örtlich festlegen lässt, wie sieht es mit der Haftung aus, sollte auf dem Miteigentumsgrundstück im Winter z.B. ein Unfall aufgrund von nicht geräumter Straße passieren? Sind hier die Eigentümer wiederum anteilig ihres Miteigentumsanteiles an der Straße haftbar? Und wie werden in der Regel Sanierungskosten für ein Miteigentum auf die Besitzer aufgeteilt?

Besten Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 15.07.2011 09:54:32
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

1) Lässt sich das Miteigentum an der Straße örtlich festlegen. Sprich, liegt unser Anteil von demnach ca. 50qm um unser Haus herum oder handelt es sich bei einem Miteigentum um eine Art virtuelle Aufteilung?

Nein, eine genaue Festlegung des Anteils erfolgt nicht, es sei denn, dies wäre in dem zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag in einer Art Lageplan als verbindliche Anlage entsprechend geregelt. Ansonsten gilt, dass die jeweiligen Miteigentumsanteile im Rechtssinne rein ideeller Natur sind, also jedem Miteigentümer nur ein gedachter Bruchteil am Grundstückseigentum und eben nicht ein bestimmter Teil zusteht.

2) Wenn sich das Miteigentum nicht örtlich festlegen lässt, wie sieht es mit der Haftung aus, sollte auf dem Miteigentumsgrundstück im Winter z.B. ein Unfall aufgrund von nicht geräumter Straße passieren?

Die Haftung trifft alle Miteigentümer als Eigentümergemeinschaft insgesamt, also gleichermaßen. Im Falle eines Unfalls würde also die Eigentümergemeinschaft insgesamt haftbar zu machen sein, da dieser auch nur in Gänze die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten obliegen.

3) Sind hier die Eigentümer wiederum anteilig ihres Miteigentumsanteiles an der Straße haftbar?

Wie schon unter 2) aufgezeigt ist hier im Außenverhältnis erst einmal nur die Eigentümergemeinschaft selbst haftbar, wobei diese im Innenverhältnis allerdings auch eine anderweitige Regelung der Miteigentümer untereinander treffen könnte. Kommt es zu einem Haftungsfall, würde also zunächst die gesamte Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden, der jeweilige Schaden würde dann im Innenverhältnis im Nachhinein der Höhe nach entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden.

4) Und wie werden in der Regel Sanierungskosten für ein Miteigentum auf die Besitzer aufgeteilt?

Diese Kosten, sofern sie denn das Gemeinschaftseigentum betreffen, würden ebenso anteilsmäßig unter den Miteigentümern aufgeteilt werden. Gleiches würde gelten, sofern ein Miteigentümer im Einverständnis mit den anderen Kosten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum selbst verauslagen würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2011 10:15:32

Besten Dank Herr Jaschko für Ihre ausführliche Antwort. Nun noch eine kurze Nachfrage. Bei welcher Stelle erhalte ich Auskunft darüber, wer zu welchen Anteilen noch Miteigentümer dieses Grundstückes ist?

Besten Dank nochmals und ebenfalls ein angenehmes Wochenende!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2011 10:20:53

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Grundsätzlich beim Grundbuchamt. Dort können Sie für das betreffende Flurstück einen Grundbuchauszug einholen, aus welchem sich dies dann ergibt. Eventuell liegt ein solcher Auszug wie üblich aber auch Ihrem Notar vor, welcher den Kaufvertrag beurkundet hat, so dass auch dieser entsprechend Auskunbft erteilen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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Miteigentumsanteil an Privatstraße mit eigener Flurnummer | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-15
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