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Miteigentumer hat Terrassenabgrenzung entfernt


03.05.2012 17:05 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.




Guten Tag,

wir sind eine WEG mit drei Parteien.
Das Haus verfuegt ueber eine kleine Gartenanlage, welche in Sondereigentumsflaechen und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt ist.

Frueher hatte die EG-Terrasse zum Garten hin eine Abgrenzung durch Buesche und Straeucher und auch einen Zaun.
Diese sind jedoch entfernt worden, da das Wurzelwerk den gemeinschaftlichen Hofboden unter der Terrasse schaedigte.
Jetzt ist die Terrasse komplett offen und bildet eine ebenerdige Flaeche ueber die gesamte Breite des Gartens. Es sieht so aus, als ob der gesamte Garten zur EG Wohnung gehoert und so verhalten sich die Mieter und dessen Kleinkinder auch.
Die einzelnen Parzellen abzugrenzen geht nicht, dazu ist der Garten zu klein.

Wir haben bereits 2007 einen Beschluss herbeigefuehrt, dass die Terrasse abzugrenzen ist, damit z.B. die Kleinkinder nicht unbeaufsichtigt in den Garten laufen und wir bei Unfaellen haften oder EG-Besucher unsere Gartenteile zum Fussballspielen nutzen. Der EG-Besitzer hat hierzu keinen Einspruch eingelegt, aber auch nichts unternommen.
Wir haben nun (2011) einen neuen Beschluss gefasst: "Zeitliche Umsetzung der Terrassenabgrenzung"; daraufhin hat dieser Einspruch eingelegt.
Unser Anwalt sieht hier keine Moeglichkeit, dass die Terrasse eine Abgrenzung erhaelt und will der Gegenseite zustimmen.

Welche Moeglichkeiten - bzw. Begruendungen koennten noch herangezogen werden, um eventuell dem Beschluss Gueltigkeit zu geben und eine Abgrenzung der Terasse durch einen Zaun oder ein Gelaender zu bewirken?

Noch ein paar Angaben zur Terrasse:

- Der EG Besitzer hat ohne Beschluss seine Terrasse nach vorne zum Garten hin vergroesert, um eine Luecke/Spalte zwischen Terrasse und der Gartenanlage zu ueberwinden (ca. 35cm) Er wird diese nun wieder zurueckbauen. Darufhin wird es wieder diese Spalte geben. Nach unten zum Hofboden sind es zirka 40cm.

- Unter der Terrasse befindet sich ein Hofboden (Hoehendifferenz zirka 40cm. Der Hofboden befindet sich im Gemeinschaftseigentum.

- Der Terrasse vorgelagert ist ein zirka 40cm breiter Gruenstreifen im Gemeinschaftseigentum, danach folgt auf der einen Seite der Gartenteil des EG- Besizters, auf der anderen Seite ein Laufweg und Kraeuterbeet im Gemeinschaftseigentum
Einen direkten Uebergang zwischen der Terrasse in den Gartenteil der EG Wohnung gibt es nicht.

- Alle anderen Besitzer/Mieter muessen durch den Keller, um in den Garten zu gelangen. Die Mieter der EG Wohnung breiten sich ueber den gesamten Garten aus - mit Moebeln, Spielsachen usw, da sie von der Terrasse aus in den Garten gelangen.
In den Nachbarhaeusern herrscht noch die der alte Zustand: Die EG Wohnung haben einen Hochparterre Balkon - teilweise mit einer kleinen Treppe in den Hof, um von dort in den Garten zu gelangen.

- Der Wohnung des Miteigentuemers hat enorm an Wert gewonnen, dadurch dass eine visuelle Abgrenzung zum Garten hin nicht mehr besteht.

- Die Anpflanzung von anderen Straeuchern zwecks Abgrenzung ist nicht mehr moeglich.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Miteigentümer entfernt
03.05.2012 | 21:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Beschlüsse sollten grundsätzlich unverzüglich umgesetzt werden. Diese sind jedoch auch weiterhin gültig und können auch in einem späteren Zeitraum umgesetzt werden.

Eine genaue zeitliche Bestimmung gibt es dafür nicht, sodass auch der Begrenzungsauftrag immer noch wirksam ist und wirksam umgesetzt werden kann, solange keine gegenteiligen Beschlüsse gefasst worden sind.

Einer erneuten Beschlussfassung bedarf es daher dafür nicht mehr.

Allerdings muss der früher gefasste Beschluss auch hinreichend bestimmt sein, sodass es dem Bestimmtheitsgebot (Bundesgerichtshof vom 10.9.1998 - V ZB 11/98) entspricht und ersichtlich ist, zum Beispiel wie abgegrenzt werden soll.

Gerne können Sie mir den Beschluss zumailen, dass ich Ihnen dazu Näheres sagen kann.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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