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Frage geschrieben am 07.08.2010 22:34:12

Mit & ohne Bewährung - Dringend

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1351
Hallo,
eine Freundin wurde in 9 Fällen wegen Betruges angezeigt.

1.Verhandlung im 01/2010 wurde sie zu 5 Mon. ohne Bewährung verurteilt in 2 Fällen.

2. Verhandlung im 03/2010 wurde sie zu 2 Jahren mit Bewährung verurteilt.

In beiden Urteilen wurde Berufung eingelegt , da ja beide Urteile Gesamtstrafenbildent sind.

Ihre RÄ meinte sie hätte mit dem zuständigen Berufungsrichter telefoniert und der sagte , ich zitiere " wir werden das Kind schon schaukeln ".

Nun steht die Berufung an am 25.08.2010.

Sie hat sich nichts mehr zu schulden kommen lassen, fängt ab Oktober eine Umschulung an , damit sie Alltagsbegleiterin dann arbeiten kann anschliessend. Zu dem kommt noch das sie im Oktober heiraten wird. Sie hat auch schon beim ersten Betrugsopfer aus der 1.Verhandlung sich entschuldigt und auch angefangen , zwar nur mit 20€ mtl. erst einmal , ihn zu entschädigen.
Sie muss ja in beiden Urteilen die Gelder zurück bezahlen und dies hat sie ja auch zugestimmt. Diese "Auflage" wird nicht angegriffen in der Berufung. Es geht nur darum das diese 5 Monate in die 2 Jahre einfliessen und das es am Ende eine Bewährung raus kommt.

Wie stehen die Chancen das es doch noch zum guten geht ? Kann man sich auf die Aussage des Berufungsrichters verlassen ? Sie hat sich ja wie man sehen kann zum positiven entwickelt.

Sie kann jetzt schon nachts nicht mehr schlafen und hat Angst das am Berufungstermin alles schief geht und das alles "positive" wieder kaputt geht.


Hoffe auf eine schnelle Antwort. Bedanke mich im vorraus.

Liebe Grüße


Antwort geschrieben am 07.08.2010 23:21:12
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass Sie sich vertippt haben und die erste Strafe von fünf Monaten zur (!) Bewährung ausgesetzt worden ist und nicht ohne Bewährung? Ansonsten müsste Ihre Freundin doch bereits inhaftiert sein? Sollte sich dies anders verhalten, teilen Sie mir das bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mit.

Eine Freiheitsstrafe kann nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht übersteigt.

Bei einer Freiheitsstraße von 12 Monaten reicht im Regelfall zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus, dass das Gericht zur Überzeugung kommt, dass der Verurteile auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug, also einer Inhaftierung, in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Man nennt dies auch positive Sozialprognose.

Bei Freiheitsstrafen von 13- 24 Monaten müssen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täter besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung gerechtfertigt erscheint lassen. Neben der positiven Sozialprognose muss der Verurteilte hier zum Beispiel deutlich machen, dass er sein Leben grundlegend ändern möchte und den angerichteten Schaden auch wiedergutmachen will.

Ihrer Schilderung nach ist bei Ihrer Freundin von einer guten Sozialprognose auszugehen. Sie zeigt Reue und hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem hat sie nun berufliche Perspektiven und offenbar auch ein geregeltes Privatleben. Ein entsprechend geschickter Strafverteidiger sollte all dies dem Gericht überzeugend darlegen können.

Sie haben, was die Aussage des Berufungsrichters angeht, natürlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieser hinterher die Gesamtstrafe zur Bewährung aussetzt. Aber offenbar ist hier ein "guter Wille" des Richters zu erkennen.

Problematisch ist aber die Frage der Gesamtstrafenbildung, insbesondere die Frage, ob hier eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 2 Jahren verhängt wird. Grundsätzlich müsste die höchste Strafe bei der Gesamtstrafenbildung erhöht werden, dann käme eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren heraus. Eine Aussetzung zur Bewährung wäre in diesem Fall nicht mehr möglich. Da die Bewährungszeit offenbar seit der letzten Verurteilung bereits läuft und die Strafe insoweit vollstreckt ist, denke ich, dass eine Gesamtstrafenbildung von maximal 2 Jahren noch möglich ist. Die Angelegenheit ist rechtlich höchst komplex. Ohne Akteneinsicht kann hier keine exakte Einschätzung vorgenommen werden.

Theoretisch ist auch möglich, dass Ihre Freundin inhaftiert wird. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auch ich Ihnen nicht eindeutig sagen kann, wie die Berufung ausgehen wird. Dies ist letztendlich die alleinige Entscheidungsfreiheit des Richters und niemand wird Ihnen vorher eine 100% Garantie geben können, was das Urteil angeht.

Die Gesamtumstände, auch die Aussage des Berufungsrichters, lassen jedoch darauf schließen, dass hier alles getan wird, um eine Inhaftierung zu vermeiden.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts auf der Grundlage Ihrer Angaben möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Wochenende!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.08.2010 23:29:17

Danke für ihre schnelle Antwort.
Nein ich habe mich nicht vertippt. Die erste Verhandlung bzw. das Urteil wurde zu 5 Monaten OHNE Bewährung ausgesprochen - > Berufung wurde dann eingelegt. im März fand die anderer Verurteilung statt , gleicher Richter und der sprach dann aber 2 Jahre MIT Bewährung aus. Ja wie gesagt sie hat sich nichts mehr zuschulden kommen lassen, will wenn alles gut geht im Oktober heiraten ist ja auch Mutter von 2 Kindern. Ihre Umschulung startet im Oktober , so das sie danach wieder voll arbeiten gehen kann.Sie bereut es sehr und hat wie gesagt in beiden Verhandlungen zugestimmt das sie den Opfern in kleinen Raten ihr Geld zurück zahlen wird & will. Diese wird auch wie gesagt in der Berufung nicht angegriffen, das soll ja so bestehen bleiben die Auflage. Sie ist auch bereit "härtere" Auflagen in Kauf zu nehmen wie Bewährungshelfer, Sozialstunden etc ... sie möchte nur nicht in Haft ! Wegen den Kindern. Sie hat die Betrüge ja auch alle von vornherein gestanden und gar nicht erst abgestritten. Sie wollte ehrlich sein und hofft auch wo sich jetzt alles zum Positiven wendet , das die Berufung gut verläuft denn sie möchte das alles jetzt nicht verlieren. Es war ein Fehler aus dem sie definitiv gelernt hat wie schnell man doch alles verlieren kann. Sie wird sowas nie mehr tun .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.08.2010 23:47:15

Sehr geehrte Ratsuchende,

danke für Ihre Nachfrage.

Unter den von Ihnen geschilderten Voraussetzungen sehe ich Chancen, dass Ihre Freundin nocheinmal mit einem blauen Auge davon kommt und es bei einer Strafaussetzung zur Bewährung bleibt.

Die von Ihnen dargestellten Fakten (Reue, Wiedergutmachung, Umschulung etc.) sprechen dafür, dass eine Aussetzung zur Bewährung nocheinmal vertretbar ist.

Dies sieht der Richter ja offenbar genauso.

Wichtig ist, dass das Gericht von der positiven persönlichen Entwicklung Ihrer Freundin und den entsprechenden Umständen überzeugt wird.

Ich wünsche Ihrer Freundin in der Angelegenheit viel Erfolg und hoffe, dass die Sache gut für sie ausgehen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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