Frage geschrieben am 17.03.2010 20:36:57
Mit öffentlichen Mitteln gefördertes Berliner Wohneigentum
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 715Antwort geschrieben am 17.03.2010 21:27:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz gefördert ist. In der Tat ist die richtige Berechnung der Miete nicht ganz einfach. Das WoBindG sieht in § 8 II vor, dass bei einer überhöhten Miete diese Vereinbarung unwirksam ist und der Mieter den Betrag zurückfordern kann. Unwirksam ist dann nicht der gesamte Mietvertrag, sondern nur die Klausel über die Miethöhe.
Auch das Wohnraumförderungsgesetz sieht bei überhöhter Miete nur eine Unwirksamkeit der Mietklausel und nicht des gesamten Vertrages vor.
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