Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Arbeit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann befindet sich derzeit (seit etwa 3 Monaten) im offenen Vollzug der JVA Zwickau. Seit Mitte Oktober hat er ein freies Beschäftigungsverhältnis in Schichtarbeit (3 Schichten) aufgenommen. Zu Ausgängen bzw. Urlaub darf er mit Genehmigung der Antalt mit seinem eigenen Auto nach Hause fahren, d.h. er hat das Auto immer mit dort. Auf die Frage hin, ob er auch mit dem Auto zur Arbeit fahren kann, wurde keine Genehmigung erteilt. Er soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Dies ist aber sehr umständlich und dauert jeden Tag über eine Std.(einfache Strecke), mit dem Auto nur 20 Minuten, außerdem ist es wesentlich teurer.
Nun meine Frage: Darf jede Anstalt derartige Sachverhalte einzeln entscheiden, wie sie möchten oder gibt es da Richtlinien. Dürfen die das Autofahren zur Arbeit verbieten auch wenn er bereits mit dem Auto nach Hause fahren darf?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.12.2010 14:48:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
der offene Vollzug richtet sich zunächst einmal grundsätzlich nach § 10 StVollzG.
Nach § 156 StVollzG obliegt dem Anstaltsleiter die Aufsicht und die Verantwortung für den Vollzug.
Das bedeutet, das die jeweilige Anstalt auch eigene Maßregeln ergreifen kann.
Diese müssen sich jedoch an der Verhältnismäßigkeit messen lassen und am Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rechtlich gesehen können derartige Einschränkungen passieren und wären auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es dafür einen hinreichenden Grund für die verwehrte Erlaubnis in Bezug auf seine Arbeitsstelle gibt.
Hatte sich die Anstaltsleitung dazu bereits geäußert?
Ich biete Ihnen hierzu an, dass ich telefonischen Kontakt zur Anstalt aufnehme und dort nach den Gründen frage.
Wenn Sie dies wünschen, bitte ich um Mitteilung der Daten, direkt per E-Mail.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

