folgender Sachverhalt:
Ich bin am 20.2.2011 auf der Fahrt mit dem PKW von Maastricht nach Köln über Belgien von der belgischen Polizei kurz hinter der Grenze von Holland nach Belgien auf der Autobahn kontrolliert worden. Dabei wurde bei der Wagenkontrolle durch die belgischen Beamten in meiner Jacke ca. 25g Marihuana gefunden.
Der PKW, mit dem ich unterwegs war, befindet sich nicht in meinem Besitz, sondern ist ein Car-Sharing-Fahrzeug.
Die belgische Polizei hat die Drogen natürlich eingezogen, meine persönlichen Daten sowie die Daten des Fahrzeugs aufgenommen und mich ein Protokoll unterschreiben lassen.
Ein Drogentest wurde nicht durchgeführt - ich stand zu diesem Zeitpunkt auch nicht unter Drogeneinfluss, was offensichtlich von den Beamten auch erkannt worden ist, da ich anschließend die Fahrt fortsetzen durfte.
Es wurden mir keine Fragen hinsichtlich Eigenbedarf bzw. beabsichtigte Verwendung der sichergestellten Drogen gestellt.
Die Beamten haben mir angekündigt, ich würde ein "Ticket" bekommen - schätze mal, dass dies eine Anzeige bedeutet.
Ich bin 47 Jahre alt, bisher noch nie polizeilich aufgefallen und habe keinerlei Vorstrafen o.ä..
Nun meine Fragen:
1. Welche Strafe/Geldbuße erwartet mich nun? Ich bin zur Zeit Arbeitslos, arbeite ansonsten als Softwareentwickler und hatte zuletzt einen Nettoverdienst von ca. 1550,00 € gehabt, zur Zeit erhalte ich Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 900,00 €.
2. Werden die Behörden in Belgien die deutsche Polizei informieren und werde ich zusätzlich mit der deutschen Polizei zu tun bekommen?
3. Werde ich Probleme hinsichtlich meines Führerscheins bekommen bzw. muss ich mich auf ein Drogen-Screening einstellen?
4. Muss ich von mir aus den Car-Sharing-Anbieter über den Sachverhalt informieren bzw. wird dieser Probleme mit der belgischen Polizei bekommen?
5. Sollte ich mir im Falle einer Anklage durch die belgische Justiz einen belgischen Anwalt suchen (Sprachproblem?) oder geht das auch mit deutscher Unterstützung?
Einen schönen Gruß
Antwort geschrieben am 21.02.2011 12:42:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Zu 1:
Naturgemäß ist es schwierig eine genaue Prognose über eine zu ergehende Strafe zu geben. Jedenfalls würde ich in Ihrem Fall – keine Vorstrafen, eher geringe Menge an Betäubungsmitteln – eine Freiheitsstrafe selbst mit Bewährung für unwahrscheinlich handeln.
Da man die Tat wohl eher als Besitz zum Eigenverbrauch einstufen dürfte, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Wie hoch diese ausfällt ist seriös nicht vorherzusagen, da die Rechtsprechung bezüglich der Strafzumessung im Bundesgebiet sehr unterschiedlich ist.
Ist gibt auch die Möglichkeit von der Bestrafung ganz abzusehen. Die Regelung des § 29 Abs. 5 BtMG besagt:
„ Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
Zu 2:
Ja, Sie können davon ausgehen, daß die belgischen Behörden die deutschen Behörden verständigen werden. Es können gegen Sie in Deutschland und in Belgien Verfahren eingeleitet werden.
Zu 3:
Einen Entzug der Fahrerlaubnis ist zunächst nicht zu befürchten, da Sie nicht nachweisbar unter Drogeneinfluß ein KFZ geführt haben.
Allerdings kann eine MPU angeordnet werden.
Die Behörde verfügt grundsätzlich über einen Ermessensspielraum, ob Sie eine MPU anordnet oder nicht. Bei Einnahme von Cannabis die z.B. polizeilich festgestellt wurde, ist sie jedenfalls berechtigt eine MPU anordnen.
Allerdings ist auch dann ein Führerscheinentzug noch nicht unausweichlich.
Außerdem muß nach einem Teil der Rechtsprechung hinsichtlich eines Fahrerlaubnisentzug neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis auch Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Konsum und Fahren eines Kfz nicht zuverlässig getrennt werden können.
Mit anderen Worten: Teilweise wird von der Rechtsprechung verlangt, daß man Sie gerade beim Führen eines KFZ unter Drogeneinfluß verurteilt, um einen Führerscheinentzug zu begründen.
Die wird jedoch von einigen Gerichten anders beurteilt und Sie müssen wie gesagt zumindest mit der Möglichkeit einer MPU rechnen. Wenn diese keinen Hinweis auf Drogenkonsum erbringt ist jedenfalls kein Raum für einen Führerscheinentzug.
Zu 4:
Eine Verpflichtung zur Unterrichtung des Car-Sharing Unternehmens sehe ich im Moment nicht. Sie haben ja keinen Verkehrsverstoß begangen.
Etwas anderes könnte höchstens aus Ihren vertraglichen Vereinbarungen hervorgehen, da Sie das KFZ benutzt haben, um eine Straftat (Einfuhr) zu begehen.
Eine gesetzliche Meldepflicht sehe ich nach Ihren Angaben jedoch nicht.
Zu 5:
Es empfiehlt sich wohl die Einschaltung eines belgischen Anwalts. Hier geht es zwar auch um Sprachprobleme, aber noch mehr um die Möglichkeit Angaben vorzubringen, die Sie in dem Verfahren entlasten und um eine Einschätzung des Vorgehens bei vergleichbaren Fällen in der belgischen Rechtsprechung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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