Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.12.2010 23:25:30

Mit 14 Jahren Computerbetrug begannen.

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1479
Guten Tag,

X hatte vor einigen Monaten eine Hausdurchsuchung, wobei sein PC, DVDs, BlueRays, USB sticks, externe Festplatten beschlagnahmt wurden.

X wurde vorgeworfen eine InternetPlatform betrieben zuhaben auf denen gestohlene Daten, Hack Dienste angeboten wurden. Aber auf der Platform wurden die Dienste und Daten von Y, Z und einigen anderen angeboten. Person X war nur der leiter des Platforms. Der Server stand im Ausland.

Zu der Tatzeit war Person X noch 14 und hat diese Platform nur einige Tage betrieben. Inzwischen sind sehr viele Monate Vergangen und er hat sich in Laufe der Zeit von solchen Dingen verabschiedet.

X war schon vor der Hausdurchsuchung bewusst das das Falsch und unreif war soetwas zu machen.

Es geht um folgende Delikte:

202a Abs 1, 202b, 202c Abs 1 263a Abs 1 und 3, 303a Abs 1 und 3, 303b Abs. 1 und 4 im StGB


Was könnte auf X zukommen?
Wie lange dauert es bis er seinen PC zurück bekommt?


Antwort geschrieben am 09.12.2010 05:28:38
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Vorab wäre zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass ohne genaue Kenntnisse des gesamten Sachverhaltes und des Inhalts der Ermittlungsakte bezüglich des gemachten Tatvorwurfes erst einmal nur allgemein eine Einschätzung getroffen werden kann. Aufgrund Ihrer kurzen Schilderung kann jedoch zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass eine Verwirklichung der von Ihnen aufgezeigten Delikte nicht ausgeschlossen werden kann.

Zumindest was den Vorwurf des Computerbetruges angeht, könnte allerdings die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals Vermögensschaden ggf. ausgeschlossen sein. Denn ein Computerbetrug setzt als Taterfolg den Eintritt eines Vermögensschadens voraus, wobei ein Gefährdungsschaden bereits ausreicht. Ob ein solcher hier überhaupt gegeben ist, halte ich zumindest für fraglich, anhand Ihrer insoweit sehr kurzen Sachverhaltsschilderung kann dies aber noch nicht abschließend beurteilt werden, bislang ist hierzu jedenfalls nichts Näheres ersichtlich. In jedem Fall könnte dies jedoch eventuell schon ein Ansatzpunkt im Rahmen einer Verteidigung sein.

Dies vorausgeschickt nun zu Ihren Fragen:

Zu 1) Was könnte auf X zukommen?

Bei den von Ihnen erwähnten Delikten, insbesondere bei Computerbetrug, beträgt der Starfrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (z.B. bei gewerbsmäßiger Betreibung) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Mit welcher Strafe X dabei konkret zu rechnen hat, kann allerding hier ohne nähere Kenntnis und noch zu erfolgender Akteneinsicht nicht beurteilt werden. Gleiches gilt im Hinblick darauf, ob unter Umständen auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

Wenn X anderweitig strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, besteht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass allenfalls eine Geldstrafe verhängt würde. Ansonsten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu beachten, dass angesichts des jugendlichen Alters von X in erster Linie Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen würde. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind nach § 3 JGG individuell strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine Jugendstrafe wird ansonsten dabei nur verhängt, wenn sogenannte schädliche Neigungen festgestellt werden. Wenn X jedoch zuvor unbelastet gewesen ist und dies sein bisher einziges Vergehen gewesen ist, ist es am wahrscheinlichsten, dass schädliche Neigungen noch nicht zwingend festgesetllt werden können. In diesem Fall würden aller Voraussicht nach erst einmal Erziehungsmaßregeln nach dem JGG zur Anwendung kommen, worunter insbesondere die Erbringung von Arbeitsleistungen und Teilnahme an sozialen Trainingskursen fällt.

Zu 2) Wie lange dauert es bis er seinen PC zurück bekommt?

Leider wird X kaum eine Möglichkeit haben, vor Abschluss der Ermittlungen an seinen beschlagnahmten Computer zu kommen. Gemäß § 111 c StPO kann zwar einem Beschuldigten die beschlagnahmte Sache zur vorläufigen Benutzung überlassen werden, allerdings sind derartige Anträge in der Regel nicht erfolgversprechend. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen außerdem herausstellen sollte, dass der PC von X für die von Ihnen aufgezeigten Straftaten benutzt wurde und sich darauf entsprechende Beweismittel befinden, ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass der PC später endgültig eingezogen wird.

Im Ergebnis wäre X daher anzuraten, sich nun unbedingt weiter durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen, der zunächst Akteneinsicht beantragen muss, um die Beweislage zu prüfen und erst darauf basierend eine konkrete Aussage treffen und auch eine Verteidigungsstrategie aufbauen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

20
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
14   Jahren   Computerbetrug   begannen.