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Ich bin Vermieter über privaten Wohnraum, welcher in der Vergangenheit von der Berliner Investitionsbank gefördert wurde. Die Miete, die ich von etwaigen Mietern verlangen darf unterliegt deshalb einer Mietpreisbindung. 1) Falls ich aus Versehen eine zu hohe Miete im Mietvertrag berechnen sollte (die Berliner Investitionsbank hat mein Ersuchen nach dem erlaubten Mietpreis seit 3 Monaten noch nicht beantwortet), wird dann evtl. der gesamte Mietvertrag im Nachhinein ungültig? 1a) Falls ja, kann man dies verhindern? 2) Oder wird nur die Klausel über den Mietbetrag ungültig? Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.03.2010 21:27:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz gefördert ist. In der Tat ist die richtige Berechnung der Miete nicht ganz einfach. Das WoBindG sieht in § 8 II vor, dass bei einer überhöhten Miete diese Vereinbarung unwirksam ist und der Mieter den Betrag zurückfordern kann. Unwirksam ist dann nicht der gesamte Mietvertrag, sondern nur die Klausel über die Miethöhe.
Auch das Wohnraumförderungsgesetz sieht bei überhöhter Miete nur eine Unwirksamkeit der Mietklausel und nicht des gesamten Vertrages vor.
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