Frage geschrieben am 03.06.2010 21:19:23
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Misshandelt Deutschland seine Mitbürger ?
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1434Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
bezüglich immer neuerer Vorfälle, hätte ich gerne mal gewusst, inwieweit der Art. 2 GG überhaupt gültig ist.
Immerhin wird im letzten Satz des Artikels beschrieben, dass in DIESE Rechte in Form eines Gesetzes eingegriffen werden kann und tatsächlich sah man dies am jüngst für teilweise unwirksam erklärten Transsexuellengesetz aber auch an gewissen Foltervorwürfen in der Metzler Sache, wo Deutschland ja nun vor dem EuGH wegen Verbrechen verurteilt wurde.
http://meta.tagesschau.de/id/36786/gaefgen-erringt-teilerfolg-aber-kein-neuer-prozess
Da Deutschland nicht nur ein GG hat, sondern auch Mitglied diverser Konventionen ist und neuerdings der EU Grundrechtecharta unterliegt, würde mich mal genauer interessieren, inwieweit hier GG gegen Folter oder sogar Verstümmelungen vorgeht und inwieweit die EU Grundrechtecharta da gewisse Standards setzt, sollte das Deutsche GG hier versagen.
Zu meinen o.g Fragen hätte ich noch zusätzlich folgende Fragen.:
1.) Inwiefern kann das GG durch normale Gesetze ausgehebelt werden, so dass in Deutschland doch Verstümmelungen oder/und Folter erlaubt sind
ich zitiere
" ..(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines GESETZES eingegriffen werden."
2.) Auf welche Bereiche beziehen sich eigentlich das GG ?
Die EU prangert ja neuerdings auch an, dass die Gefängnisse in Deutschland überfüllt seien, obwohl Erwachsenen eine Einzelzelle zusteht, kann man dieses Gesetz, was nun den Ländern obliegt denn auch einschränken ?
Fazit.:
Mich würde unter Grundlage o.g Fragen interessieren, inwieweit Grundrechte eingeschränk werden dürfen bzw. Folter eingeführt werden dürfen, und was es mit den ewigen Ausnahmen im GG auf sicht hat.
In fast jedem Artikel steht dies (so auch in Art. 5 Abs. 2), obwohl in Art. 1 Abs. 3 steht, dass sich diese folgenden Grundsätze an unsere GEsetzgebung und umgekehrt halten müssen.
Ich möchte zudem nochmal darauf hinweisen, dass in Art. 3 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta genau steht, dass jeder Mensch das Recht auf körperliche sowie geistige Unversehrheit hat und das da keiner mit Gesetz eingreifen kann, sogar ein Katalog wurde definiert.
" Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetz- lich festgelegten Modalitäten,
das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,
das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen...."
http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf
Antwort geschrieben am 03.06.2010 22:08:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 326
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das Grundgesetz bietet umfassenden Schutz gegen Folter. Das Folterverbot ist zwar nicht ausdrücklich normiert, findet aber seine Anknüpfung in Art. 1 und 2 GG und würde gegen die Menschenwürde verstoßen.
Ein solches Folterverbot kann auch nicht per Gesetz ausgehebelt werden, auch wenn Art. 1 grundsätzlich aufgrund von Gesetzen eingeschränkt werden kann. Es gibt gewisse ethische Grundsätze, die nicht durch Gesetz unterwandert werden können.
Die von Ihnen angesprochene EU-Grundrechte-Charta" garantiert, dass diese dort normierten Rechte von den Organen und Institutionen der Union ebenso wie von den Mitgliedsstaaten, wenn sie EU-Recht umsetzen, zu achten und zu garantieren sind.
Ein EU-Bürger könnte also gegen ein solches Gesetz klagen, welches gegen eine der Normen aus der Grundrechtecharta verstößt, da das EU-REcht dem deutschen nationalen Recht vorgeht.
Im Grundgesetz selbst sind die höchsten deutschen Rechte normiert, die überall im Bundesgebiet Geltung haben. Hinsichtlich der Gefängniszellen könnte so etwas gegen die Menschenwürde verstoßen, wenn zu viele Insassen auf einem Raum sind. Dieses Gesetz für die deutsche Unterbringung von Gefangenen würde somit gegen die EU-Grundrechte verstoßen und müsste angepasst werden.
Die Ausnahmen der Artikel aus dem Grundgesetz sind wissentlich gemacht worden und sind auch nötig. Wenn z.B. niemand in seiner Freiheit beschränkt werden könnte, könnte die Polizei niemanden mehr festhalten und Gefängnisse gäbe es auch nicht mehr. Dies gilt für jeden Artikel, der grundsätzlich erst einmal die gesamte Freiheit beschreibt, aber eingeschränkt werden kann, sofern dies gesellschaftlich nötig ist.
Auch der von Ihnen erwähnte Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit) muss eingeschränkt werden können, z.B. durch die Strafgesetze, die Beleidigungen anderer nicht dulden.
Artikel 1 Absatz 3 stellt lediglich den Geltungsbereich des Grundgesetzes dar, dass sich die Executive, Judikative und die Legislative daran zu halten haben, somit alle staatliche Gewalt.
In Art. 3 Abs. 2 der EU-Charta steht aber nicht, dass kein Gesetz hier eingreifen könnte. Aber auch selbst wenn es dort stehen würde, dann würde es sich ausschließlich auf Gesetze beziehen, die diese Grundprinzipien aushebeln versuchen, die dann in der Tat rechtswidrig wären.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit den verschiedenen Grundrechtssystematiken helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.06.2010 22:31:33
Vielen Dank
ich bitte die Sache nochmals klarer zu definieren, ihre Aussagen verwirren mich leider insofern ich nicht wiess, wie hier EU Rechte greifen.
Nehmen wir mal das Beispiel, dass ein Deutscher in der JVA oder bei Verfahren misshandelt wird und nur mal angenommen, dass deutsche GG würde nicht greifen.
Wäre dann für das Opfer seine Rechte vor dem EuGH nach EU Grundrechtecharta konkret einklagbar.
Anders als bei anderen Vereinbarungen haben nicht nur Staaten das recht dagegen vorzugehen, sondern auch Bürger haben direktes höchstes Klagerecht usw...
Im übrigen geben sie ja offenbar indirekt zu, dass Deutschland Menschen misshandeln darf, denn wie soll man die Aussage " Das Folterverbot ist zwar nicht ausdrücklich normiert, findet aber seine Anknüpfung in Art. 1 und 2 GG und würde gegen die Menschenwürde verstoßen...." sowie anderer Angaben.
Sie reden nun hier viel von Moral und Ethik.
Es tut mir leid, aber in der Deutschen Geschichte war von "Ethik" nicht viel zu merken, daher haben Deutsche nicht viel Vertrauen in ihren Staat.
Ich bitte daher nochmals klar auszuführen, ob denn nun die Regelungen in der EU Charta auf Deutschland und auch deren Menschen anwendbar sind und ob vor allen Dingen durch diese Charta die Menschenrechte hier "aufgewertet" werden, denn anders als im GG, sind ja in der EU Charta durchaus Folterverbote drin.
Sie erwähnen zwar den Klageweg, erwähnen hier aber nur EU Recht, bezieht sich dies denn auch auf mein Beispiel wie in der Ausgangsfrage bereits angeschnitten ?
In einem Punkt möchte ich eine andere Frage bei FEA ins Gewicht legen, dort wurde z.b klar beantwortet, dass die EU Charta doch ins Deutsche Gesetz eingreift, z.b in den ungenügend umgesetzten Homosexuellenrechten.
Es wird nun erwähnt, dass die EU Charta, die einzige große Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten mit de facto Verfassungsrang darstellt, wo Schwule und Lesben u.ä klar definiert für alle Zeiten geschützt werden und kein Land in der EU eigenwillig, die Gesetze so ändern kann, dass Schwule und Lesben jemals wieder diskrimiiert werden.
Ich zitiere
" Zu Art. 21 der Charta lässt sich sagen, dass tatsächlich ein höheres Schutzniveau ergeben könnte, wenn die Homosexuellen nicht unter Art. 3 Abs. 1 GG subsummiert würde.
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (nach einer europäischen Richtlinie) und dem LPartG kommt Deutschland diesem Grundsatz aber nach.
..."
http://www.frag-einen-anwalt.de/Hebelt-die-EU-Grundrechtecharta-das-GG-aus--__f76376.html
Bitte daher nochmals um Klärung.
Vielen Dank
ich bitte die Sache nochmals klarer zu definieren, ihre Aussagen verwirren mich leider insofern ich nicht wiess, wie hier EU Rechte greifen.
Nehmen wir mal das Beispiel, dass ein Deutscher in der JVA oder bei Verfahren misshandelt wird und nur mal angenommen, dass deutsche GG würde nicht greifen.
Wäre dann für das Opfer seine Rechte vor dem EuGH nach EU Grundrechtecharta konkret einklagbar.
Anders als bei anderen Vereinbarungen haben nicht nur Staaten das recht dagegen vorzugehen, sondern auch Bürger haben direktes höchstes Klagerecht usw...
Im übrigen geben sie ja offenbar indirekt zu, dass Deutschland Menschen misshandeln darf, denn wie soll man die Aussage " Das Folterverbot ist zwar nicht ausdrücklich normiert, findet aber seine Anknüpfung in Art. 1 und 2 GG und würde gegen die Menschenwürde verstoßen...." sowie anderer Angaben.
Sie reden nun hier viel von Moral und Ethik.
Es tut mir leid, aber in der Deutschen Geschichte war von "Ethik" nicht viel zu merken, daher haben Deutsche nicht viel Vertrauen in ihren Staat.
Ich bitte daher nochmals klar auszuführen, ob denn nun die Regelungen in der EU Charta auf Deutschland und auch deren Menschen anwendbar sind und ob vor allen Dingen durch diese Charta die Menschenrechte hier "aufgewertet" werden, denn anders als im GG, sind ja in der EU Charta durchaus Folterverbote drin.
Sie erwähnen zwar den Klageweg, erwähnen hier aber nur EU Recht, bezieht sich dies denn auch auf mein Beispiel wie in der Ausgangsfrage bereits angeschnitten ?
In einem Punkt möchte ich eine andere Frage bei FEA ins Gewicht legen, dort wurde z.b klar beantwortet, dass die EU Charta doch ins Deutsche Gesetz eingreift, z.b in den ungenügend umgesetzten Homosexuellenrechten.
Es wird nun erwähnt, dass die EU Charta, die einzige große Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten mit de facto Verfassungsrang darstellt, wo Schwule und Lesben u.ä klar definiert für alle Zeiten geschützt werden und kein Land in der EU eigenwillig, die Gesetze so ändern kann, dass Schwule und Lesben jemals wieder diskrimiiert werden.
Ich zitiere
" Zu Art. 21 der Charta lässt sich sagen, dass tatsächlich ein höheres Schutzniveau ergeben könnte, wenn die Homosexuellen nicht unter Art. 3 Abs. 1 GG subsummiert würde.
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (nach einer europäischen Richtlinie) und dem LPartG kommt Deutschland diesem Grundsatz aber nach.
..."
http://www.frag-einen-anwalt.de/Hebelt-die-EU-Grundrechtecharta-das-GG-aus--__f76376.html
Bitte daher nochmals um Klärung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.06.2010 22:51:12
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das deutsche Grundgesetz aus welchen Gründen auch immer nicht greifen solle, dann hat jeder Bürger das Recht unmittelbar und direkt vor dem EuGH zu klagen, wenn er unmittelbar und direkt in seinen Rechten (z.B. EU-Grundrechten) durch staatliche Maßnahmen verletzt wurde.
Im Übrigen gebe ich auch nicht zu, dass Deutschland das Recht hat, jemanden anderes zu foltern, nur weil es nicht ausdrücklich normiert ist. Die Folter verstößt gegen das Recht der Menschenwürde, welches ausdrücklich normiert ist als uneingeschränktes Schutzgut.
Die EU-Charta beschreibt lediglich Dinge, die im Grundgesetz auch bereits gelten, wenn nicht ausdrücklich, dann zumindest über die Auslegung dieser Grundrechte und über die Auffangartikel Art. 1 und 2 GG. Insofern "verbessert" sich nichts, sondern es wird lediglich noch klarer normiert, dass z.B. ein Folterverbot auch in Deutschland herrscht. Die Charta der EU-Grundrechte gilt für jeden Bürger der Europäischen Union, ausnahmslos.
Wie ich bereits erwähnte besitzen die deutschen Staatsbürger auch jetzt bereits umfassenden Schutz, auch im Bereich der Homosexuellen durch Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Das deutsche Grundgesetz kann schließlich nicht jeden einzelnen Fall aufführen, sonst kämen wir mit den 146 Artikeln des Grundgesetzes bei weitem nicht aus. Es ist aber bereits alles enthalten, was die EU-Grundrechte-Charta auch enthält, sodass aber auch jeder Bürger ein Recht darauf hat, vor dem Europäischen Gerichtshof direkt zu klagen, wenn er unmittelbar und direkt in seinen Rechten sich verletzt sieht.
Diesbezüglich greift natürlich die EU-Grundrechte-Charta in deutsches Recht ein, sofern das Schutzniveau höher sein sollte, da diese Charta noch über dem Grundgesetz steht. Jedoch ist das Schutz-Niveau des Grundgesetzes genauso hoch wie das der Charta.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das deutsche Grundgesetz aus welchen Gründen auch immer nicht greifen solle, dann hat jeder Bürger das Recht unmittelbar und direkt vor dem EuGH zu klagen, wenn er unmittelbar und direkt in seinen Rechten (z.B. EU-Grundrechten) durch staatliche Maßnahmen verletzt wurde.
Im Übrigen gebe ich auch nicht zu, dass Deutschland das Recht hat, jemanden anderes zu foltern, nur weil es nicht ausdrücklich normiert ist. Die Folter verstößt gegen das Recht der Menschenwürde, welches ausdrücklich normiert ist als uneingeschränktes Schutzgut.
Die EU-Charta beschreibt lediglich Dinge, die im Grundgesetz auch bereits gelten, wenn nicht ausdrücklich, dann zumindest über die Auslegung dieser Grundrechte und über die Auffangartikel Art. 1 und 2 GG. Insofern "verbessert" sich nichts, sondern es wird lediglich noch klarer normiert, dass z.B. ein Folterverbot auch in Deutschland herrscht. Die Charta der EU-Grundrechte gilt für jeden Bürger der Europäischen Union, ausnahmslos.
Wie ich bereits erwähnte besitzen die deutschen Staatsbürger auch jetzt bereits umfassenden Schutz, auch im Bereich der Homosexuellen durch Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Das deutsche Grundgesetz kann schließlich nicht jeden einzelnen Fall aufführen, sonst kämen wir mit den 146 Artikeln des Grundgesetzes bei weitem nicht aus. Es ist aber bereits alles enthalten, was die EU-Grundrechte-Charta auch enthält, sodass aber auch jeder Bürger ein Recht darauf hat, vor dem Europäischen Gerichtshof direkt zu klagen, wenn er unmittelbar und direkt in seinen Rechten sich verletzt sieht.
Diesbezüglich greift natürlich die EU-Grundrechte-Charta in deutsches Recht ein, sofern das Schutzniveau höher sein sollte, da diese Charta noch über dem Grundgesetz steht. Jedoch ist das Schutz-Niveau des Grundgesetzes genauso hoch wie das der Charta.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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