Er ist seit 1.3.11 Mieter, der Mißbrauch des Telefons fand im Zeitraum vom 23.04 bis 25.05.
zu Zeiten wo nur er im Haus war statt, sowohl tagsüber als auch nachts.
Er streitet ab der Nutzer des Telefons gewesen zusein, obwohl, wie aus den Einzelverbindungsnachweisen hervor geht, zu den Zeiten nur er im Haus war.
Ich habe bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt gestellt und den Mieter als Verdächtigen benannt.
Frage, ist es sinnvoll bei der Beweislage zusätzlich einen Anwalt einzuschalten ?
Wie sind die Erfogsaussichten wenn der Mieter weiter behauptet das Telefon nicht benutzt zu haben?
Gruß
Poseidon
Antwort geschrieben am 24.06.2011 18:42:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, daß das erwähnte Telefon auf Sie angemeldet ist, aber der Mieter auf die Räume in dem sich das Telefon befindet problemlos Zugriff hat.
Ein Anwalt kann Ihnen natürlich einen genaueren Überblick über die Erfolgsaussichten geben, wenn Sie die Umstände etwas konkreter schildern. Wenn Sie gegen Ihren Mieter gerichtlich vorgehen wollen, ist ein Anwalt jedenfalls zu empfehlen, um nicht durch unzureichende oder fehlerhafte Angaben den Prozeß zu verlieren.
Aufgrund Ihrer derzeitigen Angaben kann ich Ihnen folgende Einschätzung geben:
Wer einen Anspruch – z.B. auf Schadensersatz wie in Ihrem Fall – geltend macht, muß die Umstände nachweisen, aus denen sich der Anspruch ergibt.
Bzgl. der erwähnten Telefonrechnung wäre also zunächst nachzuweisen: Haben die betreffenden Anrufe überhaupt stattgefunden (ich unterstelle Sie konnten dies aufgrund der Nachweise von Ihrem Telefondienstanbieter nachvollziehen, und nicht aufgrund unbewiesener Angaben des Erotikdienstes).
Dann wäre von Ihnen nachzuweisen, daß gerade Ihr Mieter die Telefonanrufe getätigt hat. Bei einer rechtlichen Auseinandersetzung muß dieser Nachweis von Ihnen zumindest nachvollziehbar geführt werden, wobei sicherlich folgende Umstände eine Rolle spielen
können Sie nachweisen, daß Sie im betreffenden Zeitraum nicht im Haus waren
haben außer dem Mieter noch andere Personen Zugang zu dem Haus (Nachschlüssel etc.)
kann der Mieter –außer einem pauschalen Bestreiten- nachweisen, daß er zu dem betreffenden Zeitpunkt den Telefondienst nicht genutzt hat oder nicht im Haus war
Wenn sich aus den vorgenannten Punkten und Umständen ergibt, daß im Prinzip nur der Mieter die Telefonanrufe gemacht haben kann, dann werden Sie den Anspruch auch ohne Zeugenbeweis o.ä. führen können und die Aussichten Ihren Anspruch durchzusetzen sind gut.
Ergibt die vorgenannte Prüfung andererseits, daß eine ganze Reihe von Personen für die Telefonanrufe in Frage kommen, wird ein Gericht den Anspruch eher ablehnen, weil Sie – wie erwähnt – den Nachweis erbringen müssen, daß der Mieter die Telefonanrufe durchgeführt hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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