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Frage geschrieben am 23.10.2011 08:30:23

Missbräuchliche Verwendung einer Marke durch Markeninhaber selbst ?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 599
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Marke.
Ein Wettbewerber von uns hat vor einigen Jahren beim deutschen Patentamt eine Wortmarke z.B. XXX registrieren lassen.

Diese Marke hat der unter folgenden Warenbezeichnungen schützen lassen:

Klasse 18 Regenschirme,Sonnenschirme,Spazierstöcke
Klasse 20 Möbel,Spiegel,Bilderrahmen
Klasse 22 Zelte

Wir selbst handeln ausschliesslich mit Beleuchtungen. (ohne geschützte Marke)

Nun mussten wir zufällig feststellen, dass unser Mitbewerber eine Reihe von Beleuchtungsartikel vertreibt, die er unter seiner geschützten Marke gekennzeichnet hat. Die Marke ist auf all seinen Produktverpackungen und bei Werbung im Internet etc.

Bedeutet dies dass der Markeninhaber seine Marke rechtswidrig benutzt, da er ja Produkte mit seiner Marke gekennzeichnet hat, für diese gar keinen Markenschutz besteht ?

Laut Auskunft des Patentamtes müssen Beleuchtungen in der Klasse 11 angemeldet werden, dies wurde aber vom Mitbewerber nie getan, da er anfänglich wohl nicht mit Beleuchtungen handelte.

WIe ist der Missbrauch hier im Urheberrechtsgesetz,Markengesetz,Markenverordnung Strafgesetzbuch usw. genau geregelt ?

Ist diese Vorgehensweise missbräuchlich und strafbar, bzw. können wir als Mitbewerber gerichtlich verlangen, dass er diese Produkte nicht mehr mit seiner angebrachten Markenbezeichnung vertreiben darf ?

Schliesslich wertet dieser sein Produkt dem Kunden gegenüber ja auch auf, in dem er seine Marke auf den Produktverpackungen im Vordergrund grossflächig anbringt bzw. bewirbt. (Kundentäuschung, Vortäuschung einer Marke...)



Antwort geschrieben am 23.10.2011 09:01:34
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Der Markeninhaber darf seine Marke auch für Produkte nutzen, für die er die Marke nicht hat schützen lassen. Er läuft dann aber Gefahr, dass ein Mitbewerber für dieses Produkt Markenschutz erhält und kann sich dann markenrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt fühlen.

Es ist aber nicht untersagt, die Marke auch für Produkte zu benutzen, für die sie nicht registriert ist, solange damit keine Markenrechte Dritter verletzt werden.

Der Hersteller genießt in diesem Fall nämlich keinen Markenschutz.

Eine Kundentäuschung erkenne ich nicht - den Kunden wird ja nichts vorgegaukelt: Eine Marke MUSS ja nicht registriert sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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