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Frage geschrieben am 12.07.2011 22:33:20

Minimaleinkommen fuer Niederlassungserlaubnis

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1257
Ich komme aus einem postsowjetischen Land. Ich habe in Deutschland das Studium abgeschlossen und wohne und arbeite seit einigen Jahren in Düsseldorf. Letzte Woche habe ich das Niederlassungserlaubnis (Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) bei der Ausländerbehörde in Düsseldorf beantragt. Nach der Prüfung meiner Unterlagen wurde mir mitgeteilt, dass ich zwar die allen anderen Vorausetzungen für die Erteilung eines Niederlassungserlaubnises erfülle, jedoch liegt mein Einkommen unter des für die Sicherung des Lebensutrehaltes benötigten minimalen Betrages. Ich befand mich bis Ende Juni 2011 ein Jahr lang in Elternzeit und bekamm monatlich 1067 Euro Elterngeld. Dementsprechend wurde diese Summe auch als Grundlage für die Prüfung/Berechnung herangezogen und mir mitgeteilt, dass sie um ca. 90 Euro unter des geforderten Minimums zur Sicherstellung des Lebensuterhaltes für mich und meinen 14 Monaten alten Sohn liege. (Seit Anfang Juli arbeite ich wieder, allerdings nur Halbtags während der nächsten 6 Monaten). Ich habe zusätzlich einen Nachweis über ein paar Tausend Euro auf meinen Sparbuch vorgelegt (meine Ersparnisse), mir würde allerdings gesagt, dass dieses Geld für die genannte Berechnung irrelevant sei und nicht berücksichtigt werden könne.

Meine Fragen sind wie folgt:

a) Wie hoch ist die zur Erteilung des Niederlassungserlaubnisses gefordertes regelmässiges Minimaleinkommen für mich und meinen 14 Monaten alten Sohn? Welche Ausgaben/Kriterien genau (beispielsweise Miete, Strom usw.) werden zu Berechnung herangezogen und wie viel Euro genau muss nach allen Ausgaben zum Leben übrig geblieben sein? - Wäre sehr dankbar wenn die Antwort auch einen Link zum entsprechenden Gesetz enthalten würde wo auch die genaue Summe gennant ist.
b) Warum dürften meine Ersparnisse auf dem Sparbuch nicht in der Berechnung mitberücksichtigt werden und was kann ich dafür tun damit diese Ersparnisse doch noch mitberechnet werden? (Beispielsweise die Erröfung eines Sperrkontos bei dem man nicht jederzeit die beliebege Beträge auszahlen lassen sondern monatlich nur über bestimmte Summe verfügen kann?)


Antwort geschrieben am 12.07.2011 23:30:51
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Eine Erteilungsvoraussetzung für die Niederlassungserlaubnis ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 2 Absatz 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können. Nach ständiger Rechtsprechung orientiert man sich bei der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung an den Regelbedarfssätzen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Dies bedeutet, dass die einer Bedarfsgemeinschaft zustehenden Regelsätze zuzüglich der Kosten für die angemessene Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt werden, vgl. § 20 SGB II.

Wie hoch bei ihnen der Regelbedarf ist, entnehmen Sie bitte der vorgenannten Norm. Dabei müssten sie aber den Gesamtregelbedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigen, d.h. Sie müssten diejenigen Personen berücksichtigen, die in § 7 Absatz 3 SGB II genannt sind.

Verbleibt nach dieser Berechnung ein Anspruch auf öffentliche Leistungen, zum Beispiel aus SGB II oder SGB XII, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.

2. Der Lebensunterhalt muss dauerhaft bestritten werden können. Da Ersparnisse ohne weiteres sehr schnell verbraucht werden können, wird dies in der Regel nicht als regelmäßiges Einkommen berücksichtigt. Sofern Ihnen Ihre Ersparnisse im Rahmen eines Sperrkontos zur Verfügung stehen, kann ein Sperrkonto durchaus als Nachweis für die Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Die monatliche Auszahlungsrate muss aber als angemessen festgelegt sein. Weiterhin wird die Ausländerbehörde darauf achten, wer die Sperrerklärung außer Kraft setzen kann und wie diese Befugnisse geändert werden können.

Sofern ihre Ersparnisse so lange reichen, bis sie wieder in Vollzeit arbeiten können, ist es sinnvoll ein Sperrkonto zu öffnen.


Im Internet gibt es für die Berechnung der Regelsätze geeignete Rechner, die Ihnen Aufschluss darüber geben können, wie hoch der Gesamtbedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft ist.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


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