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Frage geschrieben am 05.01.2011 19:58:03

Minijobber kündigen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1303
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema kündigen.
Guten Abend!

Wir haben folgendes Problem. In unserer Firma haben wir insgesamt 10 Angestellte + einen Geschäftsführer. Von den 10 sind 6 auf Teilzeit beschäftigt, 3 Festangestellte und ein Selbstständiger Buchhalter.

Wir möchten gerne einen Minijobber der auf 400 € Basis angestellt ist kündigen. Nun ist folgendes Problem. Der Angestellte hat keinen Arbeitsvertrag. Es liegt nur ein Personalbogen mit Eintrittsdatum vor und die Lohnnachweise. Kann ich dem Mitarbeiter nach den aktuellen Kündigungsfristen kündigen oder habe ich Nachteile da dieser keinen Vertrag hat?

Danke und einen schönen Abend!


Antwort geschrieben am 05.01.2011 20:32:01
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Da Sie ein Kleinbetrieb sind (= Betrieb mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern), greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist und auch keine entgegenstehende tarifvertragliche Regelung vorhanden ist, kann die Kündigung mit den gesetzlichen Fristen des § 622 BGB ausgesprochen werden.

Die Länge der Kündigungsfristen hängen demnach davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht.

Bei bis zu 2-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses können Sie mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Nächstmöglicher Kündigungstermin wäre dann der 15.02.2011.

Bei mehr als 2-jähriger Dauer ist die Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, dann wäre der 28.02.2011 der nächstmögliche Kündigungstermin.

Bei mehr als 5-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats usw., vgl. § 622 Abs. 2 BGB.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, spielt keine Rolle. Es besteht eben ein mündlicher Arbeitsvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen. Dieser ist deswegen nicht weniger wirksam. Also kein Problem.

Denken Sie aber unbedingt daran, die Schriftform der Kündigung einzuhalten (§§ 623, 126 BGB); denn im Gegensatz zum Arbeitsvertrag muss eine wirksame Kündigung schriftlich erfolgen. Sie müssen sie eigenhändig unterschreiben. Wenn Sie sie dem Arbeitnehmer persönlich aushändigen wollen, sollte dies aus Beweisgründen nur in Gegenwart von Zeugen oder besser gegen Empfangsbestätigung erfolgen. Ansonsten versenden Sie das Schreiben als Einschreiben/Rückschein.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bei verbliebenen Unklarheiten können Sie gerne von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

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Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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