Antwort geschrieben am 20.01.2011 12:14:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist eine Nebentätigkeit, welcher Art auch immer, grundsätzlich soweit zulässig und von Ihrem derzeitigen Arbeitgeber auch zu genehmigen, als dadurch die Interessen Ihres Arbeitgebers nicht verletzt werden. Dies betrifft insbesondere das Erfordernis, dass die Nebentätigkeit nicht mit einer etwaigen Tätigkeit für Ihren Arbeitgeber kollidiert oder in Konkurrenz zum Arbeitgeber ausgeübt wird oder Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber Ihren Arbeitgeber aufgrund der Nebentätigkeit nicht mehr nachkommen können. Soweit das Arbeitsverhältnis soweit noch besteht, müssten Sie aber grundsätzlich Ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit, die Art und Form informieren.
Soweit Interessen des Arbeitsgebers in der darlegten Form nicht beeinträchtigt werden, sollten Sie hier auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen (Abmahnung, Kündigung). Sofern diese doch erfolgen sollten, stünde Ihnen die Möglichkeit offen, ggf. eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, wobei Ihr Arbeitgeber dann darlegen und beweisen müsste, dass und inwieweit die Nebentätigkeit seine Interessen beeinträchtigt.
Sofern Sie diese Tätigkeit dann auch während Ihres BU-Rentenbezuges ausüben wollen, ist hinsichtlich eines Hinzuverdiensts zur ggf. dann bezogenen BU-Rente zu beachten, dass dieser ggf. zu einer Kürzung der dann ggf. empfangenen Rentenleistung führen kann.
Die entsprechende Hizuverdienstgrenze wird unter Berücksichtigung der individuell erreichten Entgeltpunkte vor Rentenbeginn berechnet.
Die Hinzuverdienstgrenze für Berufsunfähigkeitsrentner beträgt ab 01.01.2010 bei einer Vollrente das 0,57fache, einer Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente das 0,76fache und bei einer Rente in Höhe von 1/3 der Vollrente das 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den jeweiligen Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Rentenbeginn, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121
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