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entspricht genau den Fragen, die auf Ihrer Startseite abgebildet sind (Frage vom 10.08.2009).Antwort geschrieben am 28.11.2010 16:20:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die ONLINE - Anfrage.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Auf Grundlage Ihrer Angaben:
"Wir möchten einen ehemaligen Mitarbeiter auf 400€-Basis einstellen. Er ist Frührentner und Schwerbehindert. Allerdings möchten wir ihn genauso flexibel kündigen können wie einen normalen Minijobber, beispielsweise weil unsere 2-Mitarbeiter-Firma kurzfristig den aktuellen "Krisenschwankungen" ausgesetzt werden könnte."
beantworte ich die Fragen wie folgt:
1.) Gilt für schwerbehinderte Mitarbeiter auf 400€-Basis ein "normaler" Kündigungsschutz, weil es sich um einen Frührentner handelt, oder gelten aufgrund der Schwerbehinderung weiterhin besondere Regeln?
Das Arbeitsrecht unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und geringfügiger Beschäftigung. Sonderkündigungsschutzvorschriften finden auch auf das geringfügige Beschäftigungsverhältnis Anwendung. Auch wenn der Mitarbeiter bereits in Rente ist ändert daran grundsätzlich nichts.
2.) Falls besondere Regeln gelten sollten: Wäre es möglich diese zu umgehen, indem man ein Beschäftigungsverhältnis auf Stundenbasis eingeht und den Mitarbeiter "nach Bedarf" einsetzt?
Nein.
3.) Können wir ihn erst einmal einstellen bis alle offenen Fragen geklärt sind, da aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses erst einmal eine Probezeit gilt, oder gilt er schon als "erprobt", weil er schon einmal unser Mitarbeiter war?
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX finden die speziellen Kündigungsschutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB IX während der Probezeit keine Anwendung:
" Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht"
Der Arbeitgeber muss allerdings nach § 90 Abs. 3 SGB IX Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen während der Probezeit dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzeigen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau
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