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Minijob. Forderung nach Arbeitsvertrag & bezahlt.gesetzl. Mindesturlaub


| 14.11.2008 10:47 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 1 Stunde

Hallo,
mein derzeitiger Arbeitgeber beschäftigt 6 Mitarbeiter (von denen der grösste Teil bereits länger als 10 Mon. beschäftigt ist)zu 6,70€ je Std., als geringfügig Beschäftigte. Wir alle haben keinen schriftl. Arbeitsvertrag erhalten. Die regelmässige anfallende Arbeitszeit übersteigt jeden Monat die erforderlichen 59 Std. (400€).
Die so erbrachten Mehrarbeitsstunden werden als Guthaben gesammelt.
Dieses so angesammelte Guthaben wird dann vom AG verrechnet wenn Urlaub genommen wird.Das heisst, er bezahlt die 400€ aus, zieht aber die Zeit der arbeitsfreien Tage vom Guthaben ab.

Vom Abeitsteilzeitgesetz her, müsste er aber doch jedem von uns bezahlten Mindesturlaub gewähren und dürfte dafür nicht die Zeit vom geleisteten Mehrarbeitszeitkonto abziehen.

Diesen Zustand möchten wir nicht länger hinnehmen.

Frage: Wie können wir nun vorgehen, um unserer Forderung nach bezahltem gesetzli. Mindesturlaub, sowie Vergütung der geleisteten Guthabenstd. Ausdruck verleihen?

Lassen sich aus dem laufenden Kalenderjahr noch Ansprüche geltend machen?

Wie setzten wir den rechtl. Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag durch?

Bevor wir ein RA einschalten möchten, dachten wir daran ein von uns allen unterschriebenen Brief an den AG zu richten.

Wir können jede geleistete Arbeitsstunde, mitttels vom AG ausgefüllten Stundenbeleg nachweisen.
Die regelmässige Arbeitszeit ist von Mo.-Sa. (da Samstags hier nur ein Teil aller Minijobber benötigt wird erfolgt der Einsatz für jeden Einzelnen nur an jedem 2. Samstag).

Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag
14.11.2008 | 11:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Eine Verrechnung von Zeitguthaben mit Ihren Urlaubsansprüchen ist nicht zulässig. Sie sollten den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die verrechneten Zeiten dem Zeitguthaben wieder zuzuschreiben. Dabei rate ich davon ab, dies in einem gemeinschaftlichen Schreiben zu tun. Im Streitfall muss jeder Arbeitnehmer für sich seine eigenen Ansprüche darlegen; es bestehen sicherlich unterschiedliche Verrechnungszeiten bei den einzelnen Kollegen. Jeder der Kollegen sollte den Arbeitgeber für sich mittels Angaben der eigenen konkreten Zeiten und Ansprüche auffordern.

Ob die gutgeschriebenen Arbeitsstunden letztlich vergütet werden oder in Freizeit abgegolten werden, ist abhängig von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Dazu können hier keine weiteren Angaben gemacht werden.

Ein Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben Sie nach § 2 Nachweisgesetz, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat besteht. Fordern Sie den Arbeitgeber ebenfalls schriftlich auf, die Niederschrift der Vertragsbedingungen zu erstellen.

Ihre Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren. Sofern keine anderweitigen Verfallsklauseln, z.B. durch einen anwendbaren Tarifvertrag, bestehen, können Sie Ihre Ansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr geltend machen, soweit bereits fällig.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

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Nachfrage vom Fragesteller 14.11.2008 | 13:50

Hallo Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle und auch gründliche Antwort.
Die rechtliche Lage ist uns jetzt schon bekannt. Üblicherweise reagiert ein AG häufig auf solche Mittarbeiter mit Kündigung
Deshalb war unser Gedanke, das wir alle gemeinsam in einem Schreiben die Einhaltungen der gesetzl. Bestimmungen fordern, ohne dass jetzt jeder einzelne aufschlüsselt, wie viele Guthaben stunden ihm ungerechtfertigter Weise, anstelle des zustehenden Urlaubes abgezogen wurden.


Jetzt ist es im Arbeitsrecht bei Streitigkeiten aber auch so, das in 1. Instanz die Kosten/Gebühren jede Partei selber tragen muss, unabhängig davon ob er obliegt oder unterliegt.
Deshalb suchen wir nach einem Weg den AG zu "überzeugen" ohne eine gerichtl. Streitfall herbeizuführen.

Da jedem von uns noch bezahlter gesetzl. Urlaub zu steht, gleichzeigtig alle auch noch über ausreichend Guthabenzeit verfügen, eine Auszahlung schon deshalb nicht in Frage käme, weil damit die zulässigen Verdienstobergrenzen (12x400€) überschritten würde, können Sie bitte noch eine Ausage bezügl. der Richtigkeit folgender Information machen.

"läßt er Sie Mehrarbeit und das auf Dauer ausführen ist es keine geringfügige Beschäftigung mehr sondern eine Abgabenpflichtige das heißt Steuern, Versicherung, Sozialabgaben, Krankenkasse und somit macht er sich Strafbar."

Also ein Hinweis bei der Finanzbehörde könnte ebenfalls eine Änderung bewirken?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.11.2008 | 15:46

Sie sollten Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchsetzen, wenn der Arbeitgeber nicht einlenkt. Die Ankündigung, den Arbeitgeber bei Behörden zu melden, wenn sich die Bedingungen nicht ändern, sollten Sie unterlassen. Unter Umständen kann eine solche Ankündigung im schlimmsten Fall als Versuch der strafbaren Nötigung zu werten sein.

Eine sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Sache war nicht Gegenstand der Ausgangsfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2008-11-17 | 10:04


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"Antwort erfolgte sehr schnell und gut verständlich. Auf meine Fragen wurde direkt eingegangen, mit Verweis auf Gesetzeslage. Kritisieren möchte ich, das auf meine Nachfrage teils missverständlich reagiert wurde. Es wurde von mir nicht zum Ausdruck gebracht, dem AG zu "drohen" sondern angefragt, ob eine Anzeige bei der Behörde eine Reaktion hervorrufen kann. Für den gesetzten Einsatz geht die Beratung vollends in Ordnung. Danke. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-11-17
4,2/5.0

Antwort erfolgte sehr schnell und gut verständlich. Auf meine Fragen wurde direkt eingegangen, mit Verweis auf Gesetzeslage. Kritisieren möchte ich, das auf meine Nachfrage teils missverständlich reagiert wurde. Es wurde von mir nicht zum Ausdruck gebracht, dem AG zu "drohen" sondern angefragt, ob eine Anzeige bei der Behörde eine Reaktion hervorrufen kann. Für den gesetzten Einsatz geht die Beratung vollends in Ordnung. Danke.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
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