Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Minijob.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehr geehrte Frau Rechtsanwaeltin,
ich bin Bilanzbuchalterin und habe z.Zt. einen Minijob (400 EUR) mit einem Arbeitsvertrag, der unter dem Paragraph Arbeitszeit folgendes regelt:
"Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsueblichen Zeit und betraegt derzeit woechentlich 8 bis 10 Stunden, derzeit 1 Tag pro Woche ohne Beruecksichtigung von Pausenzeiten. In Absprache beider Vertragsparteien auch einen weiteren Tag pro Woche. Es ist mindestens eine Pause von 30 Minuten zu machen".
Ich komme 1x woechentlich und arbeite von 8:30 bis 17:30 und mache 30 Minuten Pause.
Mein Arbeitgeber verlangt nun aber von mir, dass ich meinen Vetrag erfuelle und entweder 10 Stunden woechentlich arbeite oder zweimal woechentlich 5 Stunden und das zum gleichen Gehalt. Mir wurde bereits eine Kuendigung angedeutet.
Kann meine Arbeitegeber von mir verlangen, ohne Zeitausgleich immer 10 Std zu arbeiten?
Wie muss ich den Satz aus dem Arbeitsvertrag "woechentlich 8-10 Stunden" interpretieren?
Mfg
Antwort geschrieben am 23.01.2011 14:54:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
der Arbeitsvertrag lässt eine Rahmenregelung (von .. bis) zwar zu, allerdings ist die Regelung so, wie offenbar nun vom Arbeitgeber gewünscht, nicht mehr gesetzlich zulässig.
Denn nach dem Arbeitszeitgesetz sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten, und zwar auch bei einem sogenannten Minijob; insoweit gibt es also keine Besonderheiten. Und dabei gilt:
Die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf grundsätzlich acht Stunden NICHT überschreiten. Zwar kann dieses bei Bedarf auf 10 Stunden ausgeweitet werden, aber immer nur dann, wenn die mehr geleistete Arbeitszeit dann innerhalb von sechs Monaten derart wieder ausgeglichen wird, dass dann wieder diese acht-Stunden-Grenze eingehalten wird.
Die offenbar gewünschte ständige Überschreitung ohne Ausgleich ist also nicht zulässig; auf die Einhaltung kann der Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz also nicht bestehen oder daraus andere Konsequenzen ziehen.
Bezüglich der Verteilung auf mehrere Tage wäre dieses zwar grundsätzlich vom Direktionsrecht gedeckt. Allerdings wurde insoweit im Arbeitsvertrag richtigerweise darauf abgestellt, dass es dazu einer Absprache bedarf, also eine Einigung vorliegen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bohle direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

