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Frage geschrieben am 19.10.2009 17:42:15

Mindestpunktzahl und Nachkorrektur

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1555
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich studiere Humanmedizin seit dm Sommersemester 2008 in Hessen. Ich habe im Rahmen des Studiums das Praktikum Chemie für Mediziner im Wintersemester 2008/2009 besucht und habe die Klausur leider nicht geschafft. Es gab während des Semesters Aufgaben wo man Bonuspunkte sammeln kann die danach mit der Klausur gerechnet werden und man muss dann insgesamt 50 Punkte von 100 erreichen, diese Bonuspunkte wurden nur im WS 08/09 abgeschafft dafür lag aber die Bestehgrenze für Praktikumteilnehmer dieses Semester bei 45 Punkten was auch der Fall in der Wiederholungsklausur war. Diese Klausur habe Ich im Oktober 2009 wiederholt und habe laut der Ergebnisse 43 Punkte von 100 erreicht, bei der Ansicht bin Ich auf 45 gekommen und meine Klausur soll nochmal korrigiert werden ( Es gab noch Aufgabe mit 6 Punkte wo der Professor die nochmal korrigieren muss da Ich keine punkte dafür bekommen habe)
Meine Frage ist: wenn die Praktikumsteilnehmer meines Semesters mit 45 bestanden haben, und die Bonuspunkte jetzt wieder eingeführt sind (man kann mehr als 5 Punkte erreichen) habe Ich Recht dass Ich die Klausur doch mit 45 Punkte bestehe? Die Teilnehmer des selben Praktikums sollen auch die selben Mindestpunktzahl in der Klausur erreichen auch wenn man die Klausur 1 Semester später geschrieben hat?
2.Frage: Ich warte immer noch auf die Nachkorrektur wobei Ich 1 Kurs wegen dieser "nicht bestandenen" Chemie Klausur nicht mitmachen darf und so wird mein Studium 1 Semester länger dauern. Gibt es auch Anspruch auf Schadenersatz in solchen Fällen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.10.2009 22:14:45
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.

Es ist grundsätzlich immer die Prüfungsordnung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Prüfung gegolten hat. Wenn die Punkteregelung für das Bestehen wieder die ursprüngliche Grenze von 50 Punkten inklusive möglicher Bonuspunkte vorsah, dann haben Sie mit 45 Punkten ohne Bonuspunkten die Prüfung leider nicht bestanden.

Eine Ausnahme kann nur für den Fall gelten, dass Sie Ihr erstes Klausurergebnis erfolgreich angefochten haben (wegen Verfahrens- oder Bewertungsmängeln) und deswegen eine Gelegenheit zur Wiederholung erhalten haben. In diesem Fall müsste die ursprüngliche Regelung gelten, d. h. Sie hätten mit 45 Punkten plus 5 Bonuspunkten die Prüfung bestanden. Wenn ich sie richtig verstehe, haben Sie Ihr erstes Prüfungsergegbnis jedoch nicht angefochten, sondern die Prüfung wie jede normal nicht bestandene Prüfung einfach wiederholt. Daher lautet die Antwort leider, dass 45 Punkte wohl nicht ausreichen.

2.

Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass eine rechtswidrige Prüfungsbewertung auch Schadensersatzansprüche auslösen kann. Dies setzt die Rechtswidrigkeit der Wertung voraus, was z. B. bei objektiv falsch gewürdigter Antworten (Richtiges wird als falsch bewertet, was durch Fachliteratur belegt werden kann) oder Verfahrensmängeln der Fall sein kann (wobei übrigens z. B. irreguläre Prüfungsbedingungen schon während der Prüfung gerügt werden müssen). Umstände solcherart lassen sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen, so dass ein Schadensersatzanspruch hier eher fern liegt.


Im Ergebnis finden sich hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein erfolgreiches juristisches Vorgehen gegen die Prüfungsbewertung. Es bleibt Ihnen unbenommen, eine Nachkorrektur zu fordern und sich argumentativ mit dem Lehrstuhl über das Ergebnis auseinander zu setzen. Ob ein förmlicher Rechtsbehelf allerdings erfolgreich wäre, erscheint eher zweifelhaft. Endgültig kann dies natürlich nur unter Heranziehung Ihrer Prüfungsakte und der notwendigen Rechtsgrundlagen (insb. der Prüfungsordnungen) beurteilt werden. Hierfür sollten Sie einen mit dem Prüfungsrecht befassten Anwalt aufsuchen - was allerdings angesichts des Zeitaufwands und üblicher Stundensätze kostspielig werden kann.

Eine für Sie positivere Einschätzung lässt sich an dieser Stelle bedauerlicherweise nicht vornehmen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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Mindestpunktzahl und Nachkorrektur | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-10-20
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