Mindestlohn bei Familienzusammenführung
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Ausländerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sabine Reeder
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrter Anwalt,
ich plane meine Freundin aus Russland (russische Staatsbürgerin) zu heiraten. Jedoch mache ich mir Sorgen, dass meine Frau dann keine Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung bekommt, weil mein Gehalt nicht ausreicht.
Seit kurzem bin ich Doktorand. Ich bin seit Geburt deutscher Staatsbürger. Mein Salär ist derzeit 1458 EUR brutto. Eine bessere Bezahlung ist aufgrund der Arbeitsmarktlage für nichtpromovierte Chemiker nicht möglich. Ich habe derzeit eine 2 Zimmerwohnung (ca. 60qm; 2 Zi a 18 qm + Küche + Gang + Bad) für 420 EUR warm als Hauptmieter gemietet. Ein Zimmer ist derzeit für 210 EUR warm inklusive Mitbenutzung Küche, Bad untervermietet. Abgesehen von einem Sparguthaben von ca. 5000 EUR und einem ältern Auto (Wert laut Schwacke ca. 3400 EUR) besitze ich keine weiteren Vermögenswerte, jedoch auch keine Schulden, nicht mal BAFöG-Schulden. In den letzten 12 Monaten benötigte ich im Durchschnitt 795,75 EUR zum Leben im Monat (inklusive Miete). Krankenversichert bin ich gesetzlich. Mein Arbeitsvertrag läuft derzeit auf zwei Jahre, zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeit im Herbst dieses Jahres werden es noch gut 11 Monate sein. Danach wird er je nach Finanzlage des Instituts für ein oder zwei Jahre verlängert. Eventuell könnte ich danach sogar einen leicht schlechteren Vertrag mit geringerem Salär bekommen. So weit die Ausgangslage.
Meine Sorge ist nun, dass die Ausländerbehörde das Visum zur Familienzusammenführung ablehnt, da mein Gehalt oder der Wohnraum nicht ausreicht. Falls eine alleinige Benutzung der Wohnung nötig ist, könnte ich für ca. 300 EUR im Monat auch eine Einraumwohnung mit ca. 30 qm mieten. Mehr (z.B. alleinige Übernahme meiner derzeitigen Wohnung) ist jedoch finanziell allenfalls bei äusserstem Sparen drin. Auch die kurzen Laufzeiten meiner Arbeitsverträge machen mir sorgen. Ich habe das Gerücht gehört, dass hier einerseits ein Mindestlohn von 15% oberhalb der Pfändungsgrenze gefordert werden (wären bei mir ca. 2050 EUR). Ich wollte fragen, ob dies eine Mussbestimmung ist, die Ausländerbehörde die Familienzusammenführung in meinem Fall verweigert oder eine Kann-Bestimmung, dass heisst ich bin von der Auslegung der Ausländerbehörde abhängig, oder ob ich sogar in jedem Fall einen Anspruch zur Familienzusammenführung habe. Auch möchte ich fragen, ob die Aufenthaltsgenehmigung für meine Frau im Falle von gemeinsamem Nachwuchs oder eines schlechteren Salärs widerrufen werden kann. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung verweigert werden oder wegen Aussichtslosigkeit gar kein Antrag zur Familienzusammenführung gestellt werden, wäre dann wenigstens eine gelegentliche Einreise zu Besuchszwecken möglich? Ich denke hier an 2x2 Wochen pro Jahr. Nach dem geplanten Hochzeitstermin werde ich nach Einschätzung meines betreuenden Professors noch ca. 3-4 Jahre für meine Dissertation brauchen.
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