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Mindestlohn bei Familienzusammenführung


27.03.2008 20:49 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt,

ich plane meine Freundin aus Russland (russische Staatsbürgerin) zu heiraten. Jedoch mache ich mir Sorgen, dass meine Frau dann keine Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung bekommt, weil mein Gehalt nicht ausreicht.

Seit kurzem bin ich Doktorand. Ich bin seit Geburt deutscher Staatsbürger. Mein Salär ist derzeit 1458 EUR brutto. Eine bessere Bezahlung ist aufgrund der Arbeitsmarktlage für nichtpromovierte Chemiker nicht möglich. Ich habe derzeit eine 2 Zimmerwohnung (ca. 60qm; 2 Zi a 18 qm + Küche + Gang + Bad) für 420 EUR warm als Hauptmieter gemietet. Ein Zimmer ist derzeit für 210 EUR warm inklusive Mitbenutzung Küche, Bad untervermietet. Abgesehen von einem Sparguthaben von ca. 5000 EUR und einem ältern Auto (Wert laut Schwacke ca. 3400 EUR) besitze ich keine weiteren Vermögenswerte, jedoch auch keine Schulden, nicht mal BAFöG-Schulden. In den letzten 12 Monaten benötigte ich im Durchschnitt 795,75 EUR zum Leben im Monat (inklusive Miete). Krankenversichert bin ich gesetzlich. Mein Arbeitsvertrag läuft derzeit auf zwei Jahre, zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeit im Herbst dieses Jahres werden es noch gut 11 Monate sein. Danach wird er je nach Finanzlage des Instituts für ein oder zwei Jahre verlängert. Eventuell könnte ich danach sogar einen leicht schlechteren Vertrag mit geringerem Salär bekommen. So weit die Ausgangslage.

Meine Sorge ist nun, dass die Ausländerbehörde das Visum zur Familienzusammenführung ablehnt, da mein Gehalt oder der Wohnraum nicht ausreicht. Falls eine alleinige Benutzung der Wohnung nötig ist, könnte ich für ca. 300 EUR im Monat auch eine Einraumwohnung mit ca. 30 qm mieten. Mehr (z.B. alleinige Übernahme meiner derzeitigen Wohnung) ist jedoch finanziell allenfalls bei äusserstem Sparen drin. Auch die kurzen Laufzeiten meiner Arbeitsverträge machen mir sorgen. Ich habe das Gerücht gehört, dass hier einerseits ein Mindestlohn von 15% oberhalb der Pfändungsgrenze gefordert werden (wären bei mir ca. 2050 EUR). Ich wollte fragen, ob dies eine Mussbestimmung ist, die Ausländerbehörde die Familienzusammenführung in meinem Fall verweigert oder eine Kann-Bestimmung, dass heisst ich bin von der Auslegung der Ausländerbehörde abhängig, oder ob ich sogar in jedem Fall einen Anspruch zur Familienzusammenführung habe. Auch möchte ich fragen, ob die Aufenthaltsgenehmigung für meine Frau im Falle von gemeinsamem Nachwuchs oder eines schlechteren Salärs widerrufen werden kann. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung verweigert werden oder wegen Aussichtslosigkeit gar kein Antrag zur Familienzusammenführung gestellt werden, wäre dann wenigstens eine gelegentliche Einreise zu Besuchszwecken möglich? Ich denke hier an 2x2 Wochen pro Jahr. Nach dem geplanten Hochzeitstermin werde ich nach Einschätzung meines betreuenden Professors noch ca. 3-4 Jahre für meine Dissertation brauchen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema:
Familienzusammenführung
27.03.2008 | 21:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dann soll die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 28 I Nr. 1 i.V.m. § 28 I 3 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 I AufenthG erteilt werden. § 5 AufenthG enthält die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, worunter natürlich auch die Sicherung des Lebensunterhaltes fällt.

Das bedeutet, dass es beim Ehegattennachzug nur beim Vorliegen besonderer Umstände auf die Sicherung des Lebensunterhaltes ankommt. Davon wird dann ausgegangen, wenn die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar wäre. Zum Beispiel wenn der deutsche Ehegatten im Heimatland des Nachzugswilligen längere Zeit gelebt und gearbeitet hatte und auch die jeweilige Sprache spricht.

Ich gehe jedoch davon aus, dass dies vorliegend nicht relevant ist und somit die Sicherung des Lebensunterhaltes beim Antrag Ihrer zukünftigen Frau auf Familienzusammenführung unberücksichtigt bleiben muss.

Wenn es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes ankommt, dann wird die Prüfung meistens unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO vorgenommen. Demnach müsste der Betrag von 278 Euro bei Ihnen monatlich pfändbar sein, dies wäre erst bei einem Nettoeinkommen ab ca. 1208 Euro der Fall, wobei dann noch diverse Freibeträge für Versicherungen hinzugerechnet werden müssten.

Hinsichtlich des Wohnraumes muss eine Fläche von mindestens 9 m2 vorhanden sein. Auch dies sehe ich eher nicht als problematisch an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Natürlich können Sie noch eine Rückfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin



Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

Nachfrage vom Fragesteller 27.03.2008 | 23:39

Sehr geehrte Frau Reeder,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen. Jedoch beunruhigt mich noch der Punkt "wenn die Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar wäre" in Ihrer Antwort.

Dazu noch ein paar Einzelheiten: Ich habe meine Freundin während eines 5 monatigen Studienaufenthalts in Russland kennen gelernt. Sie spricht bisher überhaupt kein Deutsch und nur sehr miserabel Englisch. Eigentlich wollte sie erst in Deutschland mit dem Deutschlernen beginnen. Kann eigentlich überhaupt nicht selbst sprechen und selbst das Lesen einfacher in englischer Sprache verfasster Texte macht ihr schon Probleme. Unsere gesamte private Kommunikation erfolgt auf russisch. Dazu kommt noch, dass es in Russland eine gute Chance gäbe, auch als nichtpromovierter Chemiker eine gute Arbeit zu finden.

Gut, ich weiss selbst, dass ich der Ausländerbehörde nur so viel wie unbedingt nötig erzählen werde, ohne natürlich falsch auszusagen. Während ich die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt noch verschweigen kann, lassen sich der Studienaufenthalt und zumindest Grundkenntnisse der Sprache nicht verbergen. (Ich habe damals einen universitätsinternen Sprachtest gemacht.)

Können mir diese Fakten negativ angelastet werden? Würde es Vorteile bringen, wenn meine Freundin bei der Beantragung des Visums schon Deutschkenntnisse vorweisen könnte? Wäre es günstig, wenn sie angeben könnte, dass wir Deutsch (zumindest teilweise) miteinander sprechen? Dies setzt natürlich entsprechende Sprachkenntnisse ihrerseits voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.03.2008 | 20:18

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Auch für den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger muss Ihre Freundin Sprachkenntnisse nachweisen, es sei denn es besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf. Dies wird dann angenommen, wenn sie beispielsweise einen Hochschulabschluss hat. Nähere Informationen dazu finden Sie unter

http://immigration-germany.blogspot.com/


Es ist daher sicherlich angebracht, wenn Ihre Freundin bereits im Vorfeld mit dem Deutschunterricht beginnt.

Ansonsten wird man es Ihnen sicher nicht –unabhängig davon wie viel Informationen die Ausländerbehörde über die Vorgeschichte hat- zumuten können, eine bereits begonnene Dissertation abzubrechen und nach Russland zu ziehen. Außerdem handelt es bei Ihrem Nettoeinkommen auch um einen Grenzfall. Für den Fall, dass das Visum abgelehnt wird, besteht immer noch die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Hierfür kann auch PKH beantragt werden.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

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Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht