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Frage geschrieben am 28.07.2010 20:25:44

Mindestarbeitszeit pro Arbeitstag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4437
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgender Sachverhalt:

Meine Frau ist Einzelhandelskauffrau und als Fachverkäuferin in einem kleinen Geschäft (<10 Angestellte) in Teilzeit beschäftigt.
Laut Arbeitsvertrag beträgt "die regelmäßige Arbeitszeit [...] 20 Stunden wöchentlich bei einer 6-Tage Woche. Die Arbeitszeiten sind einem aushängenden Dienstplan zu entnehmen, kurzfristige Änderungen ergeben sich aus dem Geschäftsalltag. Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern im Dienstplan zu anderen Zeiten berücksichtigt."

Längere Zeit war folgender Dienstplan gültig:
Mo 13-17, Di frei, Mi 13-19, Do frei, Fr 07.30-15.30 und alle 3 Wochen Sa 7-14 also kein Grund zur Beanstandung

Es kommt aber immer öfter vor, dass meine Frau dann für 2 Stunden kommen soll, meist dann auch als Pausenablösung für den Arbeitgeber.
Diese Woche muss sie z.B. wie folgt arbeiten:
Mo 13-15, Di 17-19, Mi 13-19, Do frei, Fr 10-15, Sa 7-14
Die Begründung für die kürzere Arbeitszeit war Überstundenabbau, obwohl der Sa außerplanmäßig ist. Somit sehe ich keine wirkliche Rechtfertigung.
Dem Arbeitgeber ist bekannt, dass wir einen Sohn(<3J.) haben, der dann für diese Zeit zur Tagesbetreuung muss.
Organisatorisch kriegen wir das immer irgendwie hin, aber auf Dauer ist das nicht tragbar.

Gibt es eine gesetzliche Regelung für Mindestarbeitszeiten, oder kann der AG auch meine Frau für eine Stunde zur Arbeit bitten?

Meine Frau ist so gut wie die einzige, die diese 2 Stunden Schichten abkriegt. Im Vertrag ist keine herausgehobene Stellung meiner Frau festgelegt.


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wir folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht. D. h. der Arbeitgeber kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen bestimmen, wann wie lange gearbeitet wird.

Die Grenzen ergeben sich aus dem Schikaneverbot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

So ist es sicherlich bedenklich, wenn der Arbeitgeber eine Beschäftigungsdauer von einer halben Stunde anordnet. Wo aber die Grenze zu ziehen ist, wird man im Einzelfall ermitteln müssen.


2.

Einen Anhaltspunkt bietet § 12 TzBfG. Dort heißt es in § 12 Abs. 1 wie folgt:

"Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muß eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen."

Die Vorschrift des § 12 TzBfG regelt die Arbeit auf Abruf. Damit ist diese Vorschrift in dem geschilderten Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da Ihre Frau laut Arbeitsvertrag eine feste wöchentliche Arbeitszeit (20 Stunden) hat. Es liegt also kein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor.

Allerdings wird man den Rechtsgedanken des § 12 Abs 1 Satz 4 TzBfG bei der Beurteilung der zulässigen Mindestarbeitszeit heranziehen dürfen. Dann wäre von einer Mindestarbeitszeit pro Tag von drei Stunden auszugehen.

Der Arbeitgeber begründet die eingeführten Arbeitszeiten mit dem Erfordernis des Überstundenabbaus. Ob diese Begründung stichhaltig ist, läßt sich anhand der Sachverhaltsschilderung nicht sagen. Jedoch erscheint das Argument des Arbeitgebers nachvollziehbar und vernünftig, so daß kein Verstoß gegen das Direktionsrecht vorliegen dürfte.

Auch ist eine Arbeitszeit von zwei Stunden an zwei Tagen noch nicht so weit von der oben genannten Mindestarbeitszeit entfernt, als daß man von einer rechtswidrigen Anordnung sprechen könnte.

Ggf. wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn Ihre Ehefrau von zu Hause zum Arbeitsplatz eine Anfahrt von einer Stunde (oder mehr) hätte.

Im Hinblick auf die geschilderten Umstände halte ich die Anweisung des Arbeitgebers für rechtmäßig.


3.

Da die Situation für Ihre Ehefrau jedoch eher unbefriedigend zu sein scheint, rate ich, das geschilderte Problem mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Vielleicht läßt sich eine Alternative finden, die Ihren Vorstellungen mehr entspricht als der status quo.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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