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Frage geschrieben am 08.01.2012 13:58:48

Minderung bei Werkvertrag auf Grund

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 751
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Werkvertrag.
Hallo Zusammen,
meine Frage bezieht sich auf das Vertragsrecht, speziell zur Minderung im Falle von Werkverträgen.
Hintergrund: Im Juli 2011 haben wir einen Vertrag zur Installation einer PV-Anlage abgeschlossen (Gewerk). Im Vertrag festgehalten sind die Installation Ende Juli 2011, als auch die bautechnische Verlegung der PV-Kabel innerhalb der Isolationsschicht unterhalb der Klinkerfassade.
Branchenüblich wurden bei Vertragsabschluss 10% der Summe, bei Lieferung der Solarmodule weitere 80% der Summe termingerecht bezahlt. Nach erfolgtem Abschluss der Installation sind jetzt die verbleibenden 10% (ca. 2000€) zu leisten- hierin besteht der Streitgegenstand.
Begründung: Zum Einen erfolgte die Installation nicht termingerecht. Durch Verzögerungen bei den Terminen des als Subunternehmer tätigen Elektrikers, als auch durch fehlerhafte Arbeiten war eine Inbetriebnahme erst Mitte Oktober möglich. Dadurch gingen zwei Monate Einspeisevergütung verloren während die Finanzierungskosten bereits anfielen. Der monetäre Wert liegt bei ca. 500€ inkl. MwSt.
Zum Anderen erfolgte die Ausführung der Installation nicht vertragsgerecht. Die vereinbarte Kabelinstallation unterhalb der Klinkerschicht erwies sich als nicht durchführbar. Zwei der Subunternehmer lehnten eine derartige Installation als nicht durchführbar ab, ein Sachverständiger bestätigte erwartbare Folgeschäden. Ich erklärte mich- unter Wahrung der vertraglichen Rechte- mit abweichender Installationsvariante einverstanden. Hier muss vermutet werden, dass es reine Angebotstaktik des GU war- angeblich wurde diese Variante schon oft durchgeführt, erwies sich letztlich aber als unmöglich. Ein monetärer Schaden ist schwer zu ermitteln. Das angenommene Angebot war jedoch das teuerste- für mich waren die Mehrkosten durch die spezielle Verlegungsvariante legitimiert. Im Vergleich mit anderen Angeboten gleicher Leistung ist dadurch ein bezahlter Mehrwert von ca. 700€ nicht realisiert worden.
Mittlerweile liegt die erste Mahnung des Anbieters vor. Mein Angebot zum Gespräch wurde abgelegt, stattdessen sind Drohungen mit Inkassounternehmen als auch „Abbau der Solaranlage" geäußert worden (Nötigung?). Eine gütliche Einigung wird nicht mehr zu erreichen sein.
Meine Fragen: bin ich hinsichtlich Minderung der Rechnungssumme im Recht? Lohnt es sich in diesem Fall einen Rechtsstreit zu führen und mit welchen Anwalts/Gerichtskosten wäre zu rechnen? Wie ist hinsichtlich der Rechnung und Mahnung vorzugehen?


Antwort geschrieben am 08.01.2012 14:48:19
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Meines Erachtens können Sie hier ein Minderungsrecht leider nicht (mehr) ausüben. Denn nach Ihren Angaben erfolgte die Installation letztlich doch noch vertragsgerecht, bauliche Mängel sind insoweit nicht vorhanden bzw. von Ihnen nicht angegeben. Dies insbesondere deshalb, weil die geänderte Kabelinstallation unterhalb der Klinkerschicht technisch nicht realisierbar war. Dies stellt zwar für sich betrachtet erst einmal einen Mangel dar, da von der vertraglichen Vereinbarung insoweit abgewichen wurde, so dass ein Minderungsrecht dem Grunde nach bestehen könnte. Allerdings haben Sie sich letztlich nach Ihren Angaben mit der anderweitigen Kabelinstallation doch noch ausdrücklich einverstanden erklärt. In dieser Erklärung liegt die Annahme eines Vertragsänderungsangebotes bzw. die Bestätigung einer einvernehmlichen Vertragsänderung hinsichtlich der gewählten Installationsvariante. Sofern diese neu vereinbarte Installation insoweit ordnungsgemäß und mangelfrei durchgeführt wurde, ist somit auch ein Minderungsrecht grundsätzlich wieder entfallen, so dass Sie zur Zahlung der Restvergütung nun auch verpflichtet sein dürften. Anders verhält es sich hingegen mit der verspäteten Fertigstellung. Hier können Sie – sofern ein verbindlicher Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart gewesen ist- grundsätzlich Verzögerungsschaden in Form der verloren gegangenen Einspeisevergütung etc. geltend machen. Im Ergebnis sind Sie daher zwar bezüglich etwaiger Minderungsansprüche meines Erachtens nicht (mehr) im Recht, so dass sich ein Rechtsstreit gerade vor dem Hintergrund der einvernehmlich erfolgten Vertragsänderung bezüglich der Installationsvariante nicht lohnen dürfte, das entsprechende Prozessrisiko würde zahlenmäßig bei einem Streitwert von 2.000,00 € (Restvergütung, welche der Anbieter einklagen müsste) bei anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten im Falle eines Verlustes bei maximal 882,52 € liegen. Allerdings können Sie natürlich zumindest noch den aufgezeigten Verzögerungsschaden geltend machen. Dies sollte dergestalt erfolgen, als dass Sie diesen gegenüber dem Anbieter begründen und beziffern, sodann gegenüber der noch offenen Rechnungssumme mit diesem Schaden die Aufrechnung erklären und letztlich dann nur noch einen sich sodann unter Umständen noch ergebenden Restbetrag an die Gegenseite auszahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.


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