Ist dieser voraussichtlich eintretende Vermögensschaden auch vor Gericht durchsetzbar?
Für wie viele Jahre im Voraus kann der Schaden geltend gemacht werden (10, 25 oder 50)?
Antwort geschrieben am 24.01.2011 11:47:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Sofern dieser von Ihnen geschilderter Mangel feststeht, also (sachverständigenseits notfalls) nachweisbar ist, sind daraus sich ergebende Ansprüche auch vor Gericht durchsetzbar.
Auch ich gehe davon aus, dass technisch dieser Mangel unbehebbar ist, jedenfalls dieses nur mit völlig unangemessenem Aufwand möglich wäre.
Sie haben folgende Ansprüche:
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
- Schadensersatz verlangen
Die Minderung/Schadensersatz bemisst sich den von Ihnen genannten Grundsätzen/Berechnungsgrundlagen, soweit diese schon jetzt feststehen.
2.
Um später entstehenden Schäden im Prozess vorzugreifen, bietet sich folgendes Vorgehen an:
> zunächst Klage auf schon bezifferbare(n) Minderung/Schadensersatz
> dann zusätzlich sogleich eine Feststellungsklage:
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses u. a. kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Mittels Feststellungsklage sollen die Parteien bei Streit ihre Rechtsbeziehung frühzeitig klären können, um dann ohne Risiko disponieren zu können.
Dies ist möglich, weil das Feststellungsurteil dank seiner Rechtskraft für spätere Prozesse um Schadensersatz u. a. vorgreiflich ist: Ein positives Feststellungsurteil erleichtert den späteren Prozess auf Leistung.
Man würde dann beantragen, den Beklagten zu verurteilen, „alle zukünftig" wegen des Mangels entstehenden Schäden zu ersetzen.
Eine zeitliche Grenze ist damit grundsätzlich nicht verbunden.
Es kann sich höchstens in der Praxis ein Problem daraus ergeben, dass das Bauunternehmen pleite geht oder sich auflöst, ohne dass ein Haftender oder sonstiger Rechtsnachfolger vorhanden ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2011 20:40:01
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Leider muss ich meine Frage aber noch einmal verdeutlichen.
Der Mangel ist durch mich festgestellt worden und durch einen von mir beauftragten Bau-Sachverständigen sowie weiterhin durch einen Energieberaten bestätigt worden. Da der Fall für den Bauträger auch strafrechtliche Konsequenzen (nachgewiesenen Vorsatz) haben wird, strebe ich (und ich liege da juristisch hoffentlich richtig) ein Adhäsionsverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Schadenersatzpflicht an. Allerdings möchte ich dem Bauträger - auch im Hinblick auf Ihren letzten Satz - im Vorfeld die Möglichkeit geben, die Schadenersatzansprüche zu begleichen.
Kann ein Gericht den Bauträger verurteilen, schon heute Schadenersatzansprüche im Voraus zu begleichen, die aber erst in den nächsten 50 Jahren tatsächlich durch höhere Heizkosten entstehen (quasi als Einmalzahlung)? Oder kann im Nachgang nur auf den konkret in jedem Jahr entstandenen Schaden abgestellt werden?
Wenn eine Vorauszahlung der Schadenersatzansprüche möglich ist: Für welche Zeitspanne erfolgt dann „normalerweise" die Berechnung bei einem neuen Massivhaus?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Leider muss ich meine Frage aber noch einmal verdeutlichen.
Der Mangel ist durch mich festgestellt worden und durch einen von mir beauftragten Bau-Sachverständigen sowie weiterhin durch einen Energieberaten bestätigt worden. Da der Fall für den Bauträger auch strafrechtliche Konsequenzen (nachgewiesenen Vorsatz) haben wird, strebe ich (und ich liege da juristisch hoffentlich richtig) ein Adhäsionsverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Schadenersatzpflicht an. Allerdings möchte ich dem Bauträger - auch im Hinblick auf Ihren letzten Satz - im Vorfeld die Möglichkeit geben, die Schadenersatzansprüche zu begleichen.
Kann ein Gericht den Bauträger verurteilen, schon heute Schadenersatzansprüche im Voraus zu begleichen, die aber erst in den nächsten 50 Jahren tatsächlich durch höhere Heizkosten entstehen (quasi als Einmalzahlung)? Oder kann im Nachgang nur auf den konkret in jedem Jahr entstandenen Schaden abgestellt werden?
Wenn eine Vorauszahlung der Schadenersatzansprüche möglich ist: Für welche Zeitspanne erfolgt dann „normalerweise" die Berechnung bei einem neuen Massivhaus?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2011 20:53:49
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Dazu dient ja gerade die von mir erwähnte Feststellungsklage, da abschließend die zukünftigen Ansprüche kaum beziffert werden können, da diese von späteren Faktoren abhängen.
Durch ein Feststellungsurteil kann dann im nachhinein der Schaden konkret berechnet werden, solange er auf der Schlechtleistung der Bauausführung beruht.
Das Gericht stellt damit durchfest, dass jemand im Voraus dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Verjährung aus diesem Urteil beträgt 30 Jahre, falls Sie das meinten.
Alternativ bzw. parallel wäre aber auch an eine Minderung/Rücktritt zu denken, was hier aber leider im Rahmen einer Erstberatung verständlicherweise nicht abschließend geprüft werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Dazu dient ja gerade die von mir erwähnte Feststellungsklage, da abschließend die zukünftigen Ansprüche kaum beziffert werden können, da diese von späteren Faktoren abhängen.
Durch ein Feststellungsurteil kann dann im nachhinein der Schaden konkret berechnet werden, solange er auf der Schlechtleistung der Bauausführung beruht.
Das Gericht stellt damit durchfest, dass jemand im Voraus dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Verjährung aus diesem Urteil beträgt 30 Jahre, falls Sie das meinten.
Alternativ bzw. parallel wäre aber auch an eine Minderung/Rücktritt zu denken, was hier aber leider im Rahmen einer Erstberatung verständlicherweise nicht abschließend geprüft werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt

