07.06.2007 | 10:24
Antwort
von
Rechtsanwalt Philipp Achilles
32 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach
§ 97 Abs. 1 UrhG haben die Rechteinhaber der Musiktitel aufgrund der widerrechtlichen Verletzung ihres Urheberrechts einen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen Ihre Tochter.
Der
Schadensersatz kann nach den Grundsätzen der sog. „Lizenzanalogie" - also der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr - verlangt werden (vgl.
BGHZ 122, 262ff. - Kollektion Holiday; BGH
GRUR 1980, 227ff. - Monumenta Germaniae Historica).
Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was bei vertraglicher Einräumung vernünftige Lizenzparteien als Vergütung für die vom „Verletzer" vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. BGH
GRUR 1993, 899f. - Dia-Duplikate, m.w.N.). Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (vgl.
BGHZ 77, 16ff. - Tolbutamid; BGH
GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II). Es ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen.
Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich regelmäßig nach Tarifwerken von Verwertungsgesellschaften, welche die Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr als eine Art „Richtlinie" heranzieht. Hierunter fallen z.B. die Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires für den Bereich der Musik (nachzusehen auf der Website der GEMA).
Die genaue Berechnung ist schwer, denn anhand Ihrer Angaben kann ich nur erkennen, wie viele Titel Ihre Tochter heruntergeladen hat, nicht jedoch - dies ist oftmals viel wichtiger bei der Bemessung des Schadensersatzes -, wie viele Titel sie im Anschluss auch zum Upload bereitgestellt hat. Hierbei wäre dann zu fragen, wie oft die jeweiligen zum Upload bereit gestellten Titel von anderen Nutzern heruntergeladen wurden. Die Anzahl der Down- und Uploads müsste man dann mit den Vergütungssätzen multiplizieren. Fraglich ist insoweit auch immer noch, ob ein „Verletzeraufschlag" zu zahlen ist, weil die Verwertungsgesellschaften personell und sachlich mit Mitteln ausgestattet sind, um die Rechteverletzungen im Internet zu überwachen.
Anhand Ihrer Angaben kann ich daher keine abschließende Prüfung vornehmen, ob der Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 gerechtfertigt ist. Dies kann nur im Rahmen einer Einzelberatung erfolgen. Aus dem Bauch heraus halte ich den Betrag verglichen mit anderen Fällen jedoch für etwas zu hoch.
Sie sollten versuchen, mit den Rechteinhabern einen Vergleich auszuhandeln und den geforderten Schadensersatz etwas „nach unten zu drücken". Hierzu sollten Sie sich idealerweise anwaltlicher Hilfe bedienen, damit Ihr Anliegen professionell und sachgerecht untermauert wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
08.06.2007 | 07:41
Welche rechtlichen Konsequenzen, insbesondere nach einem etwaigen Prozess, kämem schlimmestenfalls auf meine Tochter zu, wenn sie dieZahlung mit dem Hinweis auf ihre Minderjährigkeit und finanzielle Mittellosigkeit verweigern würde ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.06.2007 | 20:29
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt
beantworten werde:
1.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 13 September 2006 entschieden, dass auch Minderjährige für Urheberrechtsverstöße im Internet haften.
Hiernach hat das Oberlandesgericht Hamburg im Falle einer 15jährigen entschieden, dass das Urheberrecht auch in solchen Fällen gilt.
In diesem Zusammenhang führt das Oberlandesgericht aus, dass der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt. Insoweit sein noch nicht einmal eine Verschuldensfähigkeit notwendig. Deshalb sei es für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, dass die Minderjährige in dem Bewusstsein gehandelt habe, ihre Tätigkeit sei verboten.
Das urheberrechtsverletzende Verhalten sei vielmehr darin zu sehen, dass das geschützte geistige Eigentum eines Dritten unrechtmäßig benutzt wurde. Auch minderjährigen Internet Teilnehmer sei bewusst, dass dieses Medium nicht berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen.
Mit diesem Urteil stärkt das Gericht den Schutz des Urheberrechts. Vor allem Jugendliche können sich nach diesem Urteil nicht mehr vor den Kosten eines Verfügungsverfahrens durch ihre Minderjährigkeit schützen.
Bezüglich der Kosten der Abmahnung und des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist der Einwand der Minderjährigkeit hiernach grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass dies eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist, die lediglich für diesen Oberlandesgerichtsbezirk auch bindend ist.
Dennoch besteht jederzeit die Möglichkeit, dass sich auch andere Gerichte an diese Entscheidung halten.
In Ihrem Fall könnte es daher bedeuten, dass Ihre Tochter auch die Kosten der Abmahnung und des einstweiligen Verfügungsverfahren zu ersetzen hat. Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich dann nach dem Streitwert.
2.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz ist diese Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dieser Anspruch setzt nach wie vor ein Verschulden voraus.
Soweit sich Ihre Tochter schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist daher die Regelung des § 828 BGB zu beachten.
Hiernach haften Minderjährige für die Verursachung eines Schadens, soweit sie deliktsfähig sind.
Hat der Minderjährige das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist er für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, § 828 Abs. 1 BGB.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr ist der Minderjährige grundsätzlich voll verantwortlich, wenn er die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, § 828 Abs.3 BGB.
Eine Besonderheit besteht nur für die Haftung von Minderjährigen im Straßenverkehr (Kraftfahrzeug, Schienenbahn, Schwebebahn). Hier tritt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des 10. Lebensjahr ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich verursacht.
Sollte Ihre Tochter das siebente Lebensjahr bereits vollendet haben, so kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidend darauf an, ob Ihre Tochter die entsprechende Einsichtsfähigkeit besessen hat.
Die Zurechnungsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Jugendliche die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht, d.h. die geistige Entwicklung besitzt, die den Handelnden in den Stand setzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen zu erkennen.
Diesbezüglich besteht daher nach wie vor für Sie die Möglichkeit sich mit dem Einwand der Minderjährigkeit und der fehlenden Einsichtsfähigkeit Ihrer Tochter gegen die Zahlung eines Schadensersatzanspruches zur Wehr zu setzen.
3.
Verursachen Minderjährige (unter 18 Jahre) einen Schaden, so kommt auch eine Haftung des Aufsichtspflichtigen in Betracht, § 832 BGB.
Wer kraft Gesetz (Eltern, Vormund) zur Aufsicht verpflichtet ist, ist auch grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genüge getan wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre.
Angesichts der oben beschriebenen Problematik im Bereich der Haftung von Minderjährigen, versuchen die Rechtsinhaber zunehmend auch die Erziehungsberechtigten in Anspruch zu nehmen.
In diesen Fällen gilt es den Nachweis zu erbringen, dass es dem Erziehungsberechtigten nicht möglich gewesen ist, die Störung des Minderjährigen zu unterbinden. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles die mangels hinreichender Sachverhaltskenntnis vorliegend nicht hinreichend substantiiert beantwortet werden kann.
Das Oberlandesgericht hat z.B. entschieden, dass Eltern nicht ohne weiteres die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder tragen, sofern nicht die Eltern die von ihrem Kind begangene Urheberrechtsverletzung unterstützt oder ausgenutzt haben (OLG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 1995).
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt