Ich betreibe einen Online-Shop in dem ich selbst entwickelte Softwareprodukte verkaufe.
Eine Software kostet dabei über 100 EUR. Es handelt sich dabei um eine Internetanwendung, die zwar für den gewerblichen Einsatz gedacht ist, aber auch oft von (jugendlichen) Privatpersonen genutzt wird.
In meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, dass nur Volljährige bestellen dürfen. Außerdem muss der Kunde vor dem Abschicken der Bestellbestätigung ein Kästchen aktivieren bei dem steht: "Hiermit versichere ich, dass ich volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig bin."
Das Geburtsdatum muss nicht angegeben werden (auch aus respekt vor den volljährigen Kunden. Ist das schon unser erster Fehler?).
Nun bekomme ich immer öfter mit, dass dennoch Jugendliche diese Software bestellen (und vorsätzlich die falsche Angabe bei der Bestellung machen).
Soweit mir bekannt, dürfen die Jugendlichen ohne Zustimmung der Eltern die Software nicht bestellen, da der Preis die Höhe des Taschengeldes im Normalfall übersteigt. Daher auch die Bestimmung unserer AGB. Erste Frage: Liege ich denn damit überhaupt richtig?
Der Kaufvertrag ist dann meiner Ansicht nach schwebend wirksam. Was ist nun, wenn dem Jugendlichen die Sofwtare nicht mehr gefällt und er den Kaufpreis zurück haben möchte, da er das Produkt ja eigentlich nie hätte bestellen dürfen.
Oder es rufen die Eltern an und wollen das Produkt zurückgeben, da sie mit dem kauf nicht einverstanden sind (wobei das Produkt eine Zeit lang bereits genutzt wurde).
Sind wir dann verpflichtet, die Software zurück zu nehmen und den vollen Kaufpreis zu erstatten? Ergo, ist es unser eigenes Risiko, darauf zu achten, dass tatsächlich nur Volljährige bestellen?
Oder: Sind wir aus dem Schneider, weil der Jugendliche ja eine Falschangabe gemacht hat und genau gewusst hat, dass er nicht bestellen durfte?
Welche Rechte haben wir und wie können wir uns (noch besser) gegen Missbrauch absichern? Eine Kopie des Personalausweises zuschicken zu lassen können wir dem Kunden genauso wenig zumuten wie das Postidentverfahren. Zudem gäbe es hier ja sicherlich auch Probleme mit dem Datenschutz.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.02.2006 21:10:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Kah
Steinweg 24, 06618 Naumburg, Tel: 03445779241, Fax: 03445779242
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 297
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal gilt bzgl. der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Folgendes:
Kinder sind bis zum einschließlich 6. Lebensjahr nicht geschäftsfähig. Im Alter von 7 bis einschließlich 17 Jahren gelten sie als "beschränkt geschäftsfähig". Verträge - auch Kaufverträge - gelten nur mit Einverständniserklärung der Eltern. Solange diese nicht erfolgt, bezeichnet man den Vertrag als "schwebend unwirksam", d.h. der Unterschied zu einem von vorne herein ungültigen Vertrag liegt somit in der Möglichkeit der Eltern, noch ihr Einverständnis zu erklären oder zu verwerfen.
Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Geld zur freien Verfügung gegeben haben, im Regelfall also das Taschengeld, kann der Jugendliche damit machen, was er will. So ist dies in § 110 BGB geregelt.
Als Taschengeld gilt dabei Geld, was dem Jugendlichen ohne eine bestimmte Zweckbindung überlassen wird oder Geld, was dem Jugendlichen genau zu diesem Zweck (Kauf der Software) übergeben wurde.
Somit hängt die Wirksamkeit von Kaufverträgen bei Minderjährigen im Sinne des Taschengeldparagrafen nicht von der Höhe, sondern von der Zweckbestimmung des Geldes ab.
Diese Zweckbindung wird sich aber kaum nachweisen lassen.
Insofern wären Sie für den Fall einer Bestellung durch Minderjährige immer auf die Genehmigung der Eltern angewiesen. Wird diese verweigert, ist der Kaufvertrag unwirksam und es erfolgt die Rückabwicklung des Geschäftes. Dies bedeutet Rücknahme der Ware und Rückerstattung des Kaufpreises.
Sie als Verkäufer haben diese Risiko zu tragen.
Das der Minderjährige seine Volljährigkeit durch ein entsprechende Kreuz vortäuscht, ändert daran nichts.
Im Übrigen gilt ohnehin ein 14 tägiges Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz.
Sie können dem nur entgegenwirken, indem Sie in Ihr Shop-System einen sog. Adult-Check einbauen. Hier werden durch einen Fremdanbieter die personenbezogenen Daten und die Volljährigkeit überprüft. Dieser Service ist allerdings wiederum kostenpflichtig.
Es könnte auch helfen, wenn Sie die Besteller auffordern, deren Personalausweisnummer anzugeben. Vollkommene Sicherheit bietet diese Variante allerdings auch nicht.
Es wird wohl dabei bleiben, dass der Online Handel den Kreis potentieller Kunden zwar erheblich erweitert, das Risiko für den Händler jedoch in gleichem Maße steigt.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
Online Einspruch gegen Bußgeldbescheid
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