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Frage geschrieben am 07.03.2011 09:46:10

Minderjährige Erbin

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 922
Hallo,

ich habe eine zehnjährige Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Von der Mutter lebe ich seit 5 Jahren getrennt. Bis dahin habe ich mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Nun zu meinem Problem: Da wir uns seinerzeit nicht friedlich getrennt haben, möchte ich unter allen Umständen ausschließen, dass die Kindsmutter im Falle meines Todes bis zur Volljährigkeit (besser noch bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres) der Erbin die Verfügungsgewalt über das Erbe bekommt.

Was muss ich ggf. testamentarisch verfügen, um dies zu erreichen?

Kann ich ausschließen, dass die Mutter das Erbe erhält, sollte meine Tochter vorzeitig versterben?

Ich habe noch Eltern und Geschwister.

Vielenk Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 07.03.2011 10:37:09
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Es ist durchaus sinnvoll, in Ihrem Fall testamentarisch vorzusorgen. Ihr Kind wäre, ohne entsprechendes Testament Alleinerbe nach Ihnen, wenn Sie keine weitere Kinder oder aber eine Ehefrau haben.

In Ihrem Testament sollten Sie einen Testamentvollstrecker benennen, der bis zur Volljährigkeit bzw. zu einem von Ihnen benannten Datum, das Erbe Ihrer Tochter verwalten soll.

Um zu verhindern, dass im Falle des Versterbens Ihrer Tochter die Kindesmutter indirekt von Ihrem Erbe partizipiert, wäre es ratsam, Ihre Tochter als Vorerbin zu bestimmen und als Nacherben z.B. Ihre Eltern oder aber dann die künftigen Kinder Ihrer Tochter einzusetzen. In dem Testament können Sie dann auch noch festlegen. Damit Ihre Tochter aber über das Erbe verfügen kann nach Ablauf der treuhänderischen Verwaltung müssten Sie sie zur befreiten Vorerbin erklären. Dies muss ausdrücklich im Testament erwähnt sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
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