Frage geschrieben am 12.03.2009 15:07:28
Mietzhlung nach erfolgter Wohnungsuebergabe?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2689Hinweis:
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Antwort geschrieben am 12.03.2009 16:07:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Bernd Gutschank
Hanauer Str. 3, 63505 Langenselbold, Tel: 06184-939600, Fax: 06184-939800
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 17
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unter Miete bzw. Mietzins versteht man die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter auf Grund des Mietvertrages für die Überlassung der Mietsache (hier Wohnung) schuldet.
Hier ist die Wohnung nach Ihren Angaben bereits am 02.03.2009 übergeben worden. Ich gehe danach davon aus, dass die Wohnung vollkommen leer geräumt war. Weiter gehe ich davon aus, dass die Schlüssel dem Vermieter übergeben wurden. Damit stand die Wohnung für Sie nicht mehr bereit, d. h. der Vermieter konnte/wollte seiner vertraglichen Hauptpflicht zur Gebrauchsgewährung nicht mehr nachkommen. Damit sind Sie von Ihrer Haupt- und Gegenseitigkeitspflicht zur Mietzahlung befreit.
Rein vorsorglich noch eine Klarstellung:
Ich werte die Übergabe als stillschweigenden Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages zum 02.03.2009. Für die Verpflichtung zur Mietzahlung maßgeblich ist die Gebrauchsmöglichkeit i. S. von § 535 Abs. 1 BGB und nicht die Frage, ob die Wohnung auch tatsächlich genutzt oder bewohnt wird.
Die Antwort auf Ihre Frage lautet daher:
Meines Erachtens nach müssen Sie - nach erfolgter Übergabe am 2. März - nicht noch die anteilige Miete bis zum 15. März zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Bernd Gutschank
Hanauer Strasse 3
D-63505 Langenselbold
Tel: +49 (0) 61 84 / 93 96 00
Fax: +49 (0) 61 84 / 93 98 00
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