Mietzahlungsverzug
04.02.2009 20:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Guten Tag,
Ich bin privater Eigentümer einer ETW und Vermieter über private Wohnräume. Meine Mieter haben die Miete im November und Dezember mit jeweils 20 und 19 Tagen Verspätung gezahlt. Im Januar wurde gar keine Zahlung geleistet, und dasselbe ist für Februar zu erwarten.
1) Gehe ich Recht in der Annahme, dass mir gemäß BGB § 543 Absatz 2 das Recht zusteht, eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen? Eigentlich müssten ja sogar schon die beiden verspäteten Zahlungen von November und Dezember dafür ausreichen, oder nicht?
Dies habe ich vor, wenn nicht bis zum 9. Februar die beiden für Januar und Februar fälligen Mietzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 1.800 EUR bei mir eingegangen sind.
Ausserdem werde ich dann Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Ich habe das Formular auf online-mahnantrag.de gefunden.
2) Welchen Zinssatz darf ich bei den Verzugszinsen ansetzen? Basiszinssatz plus 3%? Eigentlich müsste es ja erlaubt sein, dass ich mindestens meine tatsächlichen Hypothekenzinsen in Rechnung stellen darf.
3) Was geschieht, wenn nach Einleitung des Mahnbescheides eine Teilzahlung meiner Mieter eingeht? Muss ich dann einen neuen betragsmäßig abgeänderten Antrag stellen? Die gleiche Frage gilt für den Fall, dass der geschuldete Betrag im Laufe des Mahnverfahren ansteigt, z.B. wenn auch die März-Miete nicht bezahlt wird? Und die weiter auflaufenden Zinsen und Mahngebühren? Ich hoffe doch, dass ich nicht immer wieder ein neues Mahnverfahren beantragen muss. Wie informiere ich das Gericht von Änderungen bei den Beträgen? Kann das formlos gemacht werden, oder gibt es wieder ein spezielles Formular?
4) Für den Fall, dass im Laufe des Verfahrens die gesamten Mietschulden getilgt werden, kann ich dann trotzdem noch die Gerichtskosten von den Mietern einfordern? Muss ich eine schriftliche Vorwarnung an meine Mieter geben, und evtl. eine Mindestdauer-Zahlungsfrist setzen, bevor ich das Mahnverfahren einleite?
5) Ich werde als Prozessbevollmächtigten eine natürliche Person (keinen Anwalt) einsetzen. Kann diese Person eine Auslagenpauschale oder Kosten, die durch die Ausführung der Tätigkeit entstehen, geltend machen? Falls ja, müssen diese beleghaft nachgewiesen werden, oder kann ein Pauschalbetrag gefordert werden?
6) Meine Mieter haben ebenfalls auch die Mietkaution noch nicht voll einbezahlt. Es war Ratenzahlung in 9 Raten vereinbart, die letzte Rate wäre Anfang März fällig. Bis jetzt wurden erst 30% der Kaution bezahlt. Kann ich den noch ausstehenden Betrag gleich mit dem Mahnbescheid einfordern, oder muss ich bis zur Fälligkeit der letzten Rate im März warten? Falls ja, muss ich dann ein separates Mahnverfahren wegen der Kaution einleiten?
7) Falls meine Mieter weder zahlen, noch aus der Wohnung ausziehen, wie leite ich eine Räumungsklage ein? Ich denke es ist am besten, dies relativ zügig nach der fristlosen Kündigung zu tun, oder nicht? Ich möchte aus Gründen der Verlustbegrenzung keine Zeit verlieren.
Ich habe bereits versucht freundlich mit meinen Mietern zu verhandlen, indem ich anbot an einer Lösung mit ihnen zu arbeiten, falls sie in finanziellen Schwierigkeiten sind. Sie wollen aber ihre finanziellen Probleme evtl. aus Stolz nicht zugeben und behaupten, ihre Bank hatte die Überweisung an mich von deren Konto abgebucht und wohl das Geld dann für sich behalten. So eine dumme Ausrede, da lachen ja die Hühner. Meine Freundlichkeit neigt sich nun langsam (oder schnell) dem Ende zu.
Vielen Dank im voraus.
Freundliche Grüße.









