Mietzahlung nach frisloser Kündigung
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen u. Herren,
Sachverhalt:
Mietvertragsbeginn lt. Mietvertrag 01.07.2010.
Ende Juni 2010 sollte die Wohnung übergeben werden.
Mieter erscheint nicht zum Übergabetermin und teilte später mit, er hätte kein weiteres Intresse an der Wohnung.
Am 05.08.2010 kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Mietzahlungsrückstand von 2 Monatsmieten (Juli u. August 2010).
Zum 01.09.2010 konnte die Wohnung wieder neu vermietet werden.
Die Juli- und Augustmiete 2010 wurde im Mahnverfahren geltend gemacht.
Nach Widerspruch ist die Sache jetzt gerichtlich anhängig.
Mit der Terminsladung gab die Richterin den folgenden Hinweis:
Nachdem das Mietverhältnis beendet ist, besteht vermutlich kein Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlung, sondern nur auf die entsprechende Nettomiete, über etwaige Betriebskosten wäre abzurechnen.
Ich kann diesen richterlichen Hinweis nicht nachvollziehen!
Geltend gemacht wurden die zwei vertraglich vereinbarten Bruttomieten, diese waren bereits vor der fristlosen Kündigung (Mietrecht) zur Zahlung fällig.
Dass die Mieter die Wohnung nicht genutzt bzw. nicht bezogen haben, darf vorliegend keine Rolle spielen.
Im übrigen werden bis auf die Wasserkosten, die Betriebskosten nach Wohnfläche umgelegt.
Ich vermute die Richterin geht vorliegend und fälschlicherweise von einem Mietausfall aus.
Ob beim Mietausfall (als Schadensersatz) die Brutto- oder Nettomiete geltend gemacht werden kann, ist eine andere Rechtsfrage.
Wobei selbst im letzten Fall, vermutlich die Bruttomiete geltend gemacht werden kann wenn die Abrechnungsreife noch nicht eingetreten ist (OLG Rostock, vom 02.07.09, 3 U 146/08).
Ich gehe jedoch davon aus, dass ich hier die vertraglich vereinbarte Bruttomiete geltend mache und nicht den Mietausfall nach Kündigung.
Was sollte ich der Richterin antworten?
Sehr hilfreich wären Urteile in diesem Zusammenhang!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Kündigung Mietzahlung








