Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.04.2010 16:21:45

Mietzahlung nach Übergabe

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1324
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 50 weitere Antworten zum Thema Mietzahlung.
Hallo

Ich habe folgendes Problem:

Ich war Hauptmieter eines Hauses und habe fristgerecht zum 1.5 gekündigt.
Ich und meine Untermieter sind jetzt allerdings schon zum 1.4 ausgezogen. Mein Vermieter hat mit mir daraufhin die Übergabe gemacht und meinen Schlüssel gefordert, da das Haus ab sofort zum Verkauf steht.
Er war auch schon ohne mein Wissen am 31.3 mit einem Interessnten in dem Haus.

Meine frage ist nun ob ich verpflichtet bin die letzte Miete zu zahlen, obwohl ich das Haus und alles was dazu gehört nicht nutzen kann.

Mit freundlichen Grüßen



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.04.2010 16:29:23
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 34
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Die Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete endet erst mit dem Ende des Mietverhältnisses.

In Ihrem Fall wurde das Mietverhältnis zum 01.05. gekündigt. Es besteht bis zu diesem Zeitpunkt auch die Pflicht, die Miete zu zahlen.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die vorzeitige Abnahme und Übergabe der Mietsache konkludent das Mietverhältnis eher geendet ist.

Sie haben den Mietraum schon am 01.04. abgebeben und mit dem Vermieter die Übergabe gemacht. Damit ist der Wohnraum auch schon am 01.04. an den Vermieter übergeben worden und befindet sich in einem Besitz.

Der Vermieter hat den Wohnraum auch schon wieder in Besitz und Gebrauch genommen, da er das Haus zum Verkauf angeboten und es Interessenten gezeigt hat.

Im Ergebnis ist hier das Mietverhältnis trotz der Kündigung (Mietrecht) zum 01.05. faktisch schon zum 01.04. beendet worden. Sie müssen deshalb auch für den Monat April keine Mieter mehr zahlen.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2010 17:14:03

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sollte ich mir gleich einen Rechtsbeistand suchen oder dem Vermieter einen Brief schreiben und seine Reaktion abwarten?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2010 10:28:33

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt Stellung nehmen:

Aus meiner Sicht ist es ratsam, sich zunächst allein an den Vermieter zu wenden. Erst wenn diese kein Einsehen hat, wird es unumgänglich sein, einen Rechtsbeistand zu beauftragen.

In der Hoffnung, Ihnen abschließend weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Schröder, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Mietzahlung nach Übergabe | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-04-13
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Mietzahlung   Übergabe