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Mietzahlung


14.08.2011 00:23 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte
Seit 1993 vermiete ich meine ET-Whg.In meinen Mietverträgen steht nicht zu wann die Miete zu zahlen ist!
Für mich und auch alle Mieter nie ein Problem. Seit dem 2001 gilt ohne Vereinbarung automatsch Zahlung bis zum 3.eines Monats im Voraus.
So nun habe ich seit dem 15.Juni 2011 eine neue Mieterin.Die Dame meint sie seie zum 15.ein- gezogen und müsse somit auch nur zum jeweils 15. zahlen??? Ich frage sie wie es denn sei wenn Sie zum 20.eingezogen wäre? Ja da müsse Sie dann erst zum 20.zahlen???
Bitte um Antwort,danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Mietzahlung
14.08.2011 | 01:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Wenn vertraglich nichts vereinbart ist, gilt § 556b Abs. 1 BGB. Danach ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Der Einzug zum 15. ändert daran nichts.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 14.08.2011 | 09:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Kollege Safadi hat mich freundlicherweise auf folgende Besonderheit hingewiesen, die ich ergänzend mitteilen möchten:

"Ist der Mietvertrag zum 15. eines Monats abgeschlossen und die Zahlungspflicht des Mieters allgemein, d. h. ohne Konkretisierung auf eine Zahlung zunächst für die zweite Monatshälfte und dann nachfolgend zum Beginn der Kalendermonate, in monatlichen Abständen vereinbart, tritt Fälligkeit jeweils an dem dritten Werktag ein, der auf den 15. des Monats folgt." (Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 556b BGB, Rz. 4).

Wenn Sie mit der Mieterin also vereinbart haben, dass die erste volle Miete nach Einzug zu zahlen war, und dann in monatlichen Abständen, wird die Miete also jeweils zum 3. Werktag nach dem 15. geschuldet.

Wenn aber vereinbart war, dass die Mieterin für Juni eine halbe Monatsmiete zahlen musste, und dann ab Juli voll, dann ist die Miete zum 3. Werktag am Monatsanfang geschuldet.

Ich hoffe, es sind nun alle Unklarheiten beseitigt und wünsche Ihnen einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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