Frage geschrieben am 05.03.2010 14:25:07
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mietwohnung/Haus
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bin ich berechtigt, in der Hauseingangstür einen neuen Schloßzylinder einzubauen, da mir nicht bekannt ist, welche/ wieviele Drittpersonen
noch aus einem Vormietverhältnis alte Schlüssel besitzen.
Wenn ja, muß ich den Hauseigentümer um Erlaubnis bitten und ihm
sogar einen neuen Zweitschlüssel übergeben?
Antwort geschrieben am 05.03.2010 16:04:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jan Flemming Nilges
Holtenauer Str.3, 24103 Kiel, Tel: 0431 38670181, Fax: 0431 38549687
Kaufrecht, Strafrecht, Internetrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht
Holtenauer Str.3, 24103 Kiel, Tel: 0431 38670181, Fax: 0431 38549687
Kaufrecht, Strafrecht, Internetrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht
Sie sind berechtigt in Ihrer Hauseingangstür einen neuen Schloßzylinder einzubauen. Dazu müssen Sie auch nicht Ihren Vermieter um Erlaubnis bitten. Bei dem Austausch eines Schloßzylinders handelt es sich um eine bauliche Änderung mit einer geringfügigen Einwirkung auf die Mietsache, die keiner Genehmigung des Vermieters bedarf. Geringfügige Einwirkungen sind solche, die nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne weiteres Rückgängig gemacht werden können. Das heisst für Sie, dass sie den alten Schloßzylinder aufbewahren müssen und im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses wieder einbauen müssen ( Sie können sich natürlich auch mit dem Vermieter am Ende des Mietverhältnisses darüber einigen, dass er das neue Schloss behält.).
Sie sind auch nicht verpflichtet dem Vermieter einen Schlüssel zu überlassen. Der Vermieter darf ohne Einwilligung des Mieters keinen Schlüssel zur Abschlusstür behalten ( LG Bremen WuM 1982, 275). Allerdings ist es ratsam einen Zweitschlüssel im Falle Ihrer Abwesenheit bei einem Dritten (z.B. Freunde, Familie) zu hinterlegen und den Vermieter darüber zu informieren, so dass in Notfällen (Wasserschade usw.) gehandelt werden kann, da sonst eine Schadensersatzpflicht Ihrerseits entstehen könnte.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Nilges direkt

