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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren.
Ich habe folgendes Anliegen: Es wurde ein Vormietvertrag geschlossen. Der Mieter ruft wenige Wochen nach Abschluss des Vertrages an und teilt mit, dass er die Immobilie nicht mieten wird.
Der Vertrag lautet:
"Vormietvertrag"
zwischen XXX - nachfolgend "zukünftige Vermieterin" genannt
und
xxx - nachfolgend "zukünftiger Mieter" genannt.
§ 1 Gegenstand
Die Parteien verpflichten sich, einen schriftlichen Mietvertrag über die Geschäftsräume in [ADRESSE] mit Wirkung vom 01.01.2009 abzuschließen.
§ 2 Miete, Wohnungsgröße
Die Geschäftsräume werden am 01.01.2009 zum Bezug bereitstehen. Die Miete beträgt zur Zeit brutto/kalt monatlich [BETRAG] Euro. Die Geschäftsräume bestehen aus [BESCHREIBUNG DER RÄUMLICHKEITEN]."
Fragen:
- Welche Ansprüche erwachsen aus diesem Vertrag?
- Wieviele Monatsmieten müssen vom Mieter gezahlt werden?
- Unter welchen Umständen muss der Mieter nichts zahlen (Wenn er einen anderen Mieter stellt? Wenn die Räume zum vereinbarten Datum von einem anderen Mieter bezogen werden?)
Vielen Dank im voraus.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.10.2008 19:45:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl.-Juristin Ana-T. Bitter
Henri-Dunant-Str. 8, 31141 Hildesheim, Tel: 05121/2984155, Fax: 05121/2984855
Erbrecht, Strafrecht, Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 16
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gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Mietvorvertrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Parteien die Verpflichtung zur Vermietung eingehen wollten. Üblicherweise müssen dabei die Rahmenbedingungen klar sein, sprich Miethöhe, Mietdauer und Mietobjekt sollten konkretisiert sein. Aus einem wirksamen Vormietvertrag entsteht für die Parteien die Hauptpflicht zum Abschluss des Mietvertrages.
Sie könnten nun also auch grundsätzlich auf den Abschluss des Vertrages klagen.
Weiter könnten Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung geltend machen. Wenn Sie hier auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie dem Vorvertragspartner eine Frist zum Abschluss des Hauptvertrages setzen und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz beanspruchen.
Als Schaden ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der Ihnen nun aufgrund des Fehlverhaltens des Vorvertragspartners entgangen ist.
Wie hoch dieser Betrag letztlich ist, muss im Einzelfall entschieden werden und kann hier nicht benannt werden.
Da hier ein Mietverhältnis über Geschäftsräume abgeschlossen werden sollte, wäre der Vertrag mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres möglich gewesen.
Es erscheint also möglich, hier als Schaden bis zu sechs Monatsmieten anzusetzen.
Wenn Sie anderweitig vermieten, minimiert dies natürlich auch den Schaden, wobei Sie aus Gesichtspunkten der Schadensminderung hierzu auch verpflichtet sein könnten.
Einen anderen Mieter als sogenannten Nachmieter müssen Sie nur in Ausnahmefällen akzeptieren.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten hilfreichen Überblick gegeben zu haben. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Die Beratung in diesem Forum kann eine Beratung vor Ort nicht ersetzen und dient lediglich der ersten rechtlichen Orientierung.
Sie stellt keine umfassende Beratung dar.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin
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