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Frage geschrieben am 16.12.2009 09:25:30

Mietvorauszahlungen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1292
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir haben noch eine kleine EigentumsWohnung die Ende Januar frei wird, so dass neu vermietet werden kann. Wir denken an einen Drei-jahres-Vertrag, danach evtl. wieder Selbstnutzung durch eines der Kinder oder Verkauf bzw. dazu vorher Renovierung (Boden, Heizung), jetzt die Frage: unser Mietinteressent bietet uns an, auf eigenen Wunsch und im eigenen Interesse (er ist ohne regelmäßiges Einkommen, hat aber gut geerbt, und möchte das nicht verplempern und nicht selbst im vollen Zugriff haben, sondern am liebsten gleich eine Mietvorauszahlung machen) die Miete für die gesamte Mietzeit an uns im voraus zu bezahlen oder alternativ mit drei Jahresraten jeweils am Jahresanfang. Uns wäre das recht, dann brauchen wir uns um Solvenz des Mieters keine Gedanken zu machen. Ein Mietvertrag ist noch nicht gemacht. Können wir das so machen oder geht es rechtlich nicht?


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Diese Antwort ist vom 16.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.12.2009 10:18:26
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Eine solche Vorgehensweise ist zulässig.

§ 556b BGB, nach dem die Miete monatlich im Voraus zu zahlen ist, ist keine zwingende Vorschrift, sondern nur „gesetzliches Leitbild“ (so der BGH, Urteil vom 5.11. 1997 - VIII ZR 55/97, damals war es noch der § 551 BGB ).

Der BGH urteilte so: „Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Beteiligten deshalb nicht nur die Vorauszahlung des Mietzinses vereinbaren, sondern auch dessen Entrichtung in einem einmaligen Betrag. Zu Recht hat deshalb das RG z. B. einen Mietvertrag bejaht, wenn nach Verkauf eines Grundstücks der Verkäufer gegen eine Ermäßigung des Kaufpreises wohnen bleibt. Auch in der Rechtsprechung des BGH wird die Zahlung eines Einmalbetrags als Mietzins anerkannt […] Dies gilt auch für das Schrifttum.“ Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Die Art und Weise der Zahlungen ist also Sache der Vertragsparteien. Sie können demnach die Zahlung eines Einmalbetrages für die gesamte Zeit vereinbaren oder Zahlung von Jahresgesamtbeträge.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


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44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
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Email: info@ra-belgardt.de

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