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Frage geschrieben am 11.03.2010 23:47:25

Mietvertrag nach falscher Selbstauskunft

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1686
Guten Abend,

ein Mietinteressant und seine Parterin haben am 02.03.2010 eine Selbstauskunft zwecks Anmietung einer Wohnung abgegeben.

Darin wurde erklärt, dass man bei einer Firma in einer bestimmten Position tätig sei und ein entsprechendes Gehalt angegeben.

Vorgestern wurde der Mietvertrag geschlossen. In dem Mietvertrag ist folgender Passus enthalten

"Die Mieter erklären, dass die Angaben in der Selbstauskunft wahr sind. Der Vermieter lässt sich allein aufgrund dieser Angaben auf das Mietverhältnis ein".

Weiter ist vereinbart, dass das Mietverhältnis zum 01.04.2010 beginnen soll, die Schlüssel Zug-um-Zug gegen Zahlung der ersten Miete herausgegeben werden

Nun hat sich herausgestellt, dass der Mieter bei der angegebenen Zeitpunkt nicht mehr arbeitet, auch nicht zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstauskunft abgegeben wurde.

Die Schlüssel wurden noch nicht übergeben.

Da für mich sowohl das Vertrauensverhältnis gestört ist, wie auch die Befürchtung besteht, dass die Leute sich die Wohnung nicht leisten können, möchte ich den Vertrag lösen.

Fechte ich an, wenn ja, wie oder erkläre ich die fristlose Kündigung, wenn ja mit welcher Begründung.?

Mfg


Antwort geschrieben am 12.03.2010 00:44:27
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie können den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Als Begründung reicht aus, daß der Mieter eine falsche Selbstauskunft über seinen Arbeitsplatz und sein Gehalt abgegeben hat. Sie sollten bei der Anfechtung deutlich machen, daß diese wegen arglistiger Täuschung erfolgt, und die Begründung nennen.

Auch sollten Sie die Anfechtung VOR Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabe erklären.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.03.2010 09:11:05

Hallo,

danke für die Antwort.

Sollte ( könnte ) man hilfsweise wegen arglistiger Täuschung zusätzlich auch eine fristlose Kündigung aussprechen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.03.2010 20:58:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

das können Sie in der Tat.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
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