Mietvertrag mit Gewerbeausübungserlaubnis - wie gestalten?
11.02.2008 16:35
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde in Kürze einen Mietvertrag unterschreiben, bei der die Mietsache von einem Rechtsanwalt vermietet wird. Da ich von dem z.T. unseriösen Geschäftsgebahren des Betreffenden bereits hörte, ist mir die für mich sichere Gestaltung des Mietvertrages
besonders wichtig. Folgendes ist vertraglich festzuhalten:
Ich miete in einem Wohn-u.Geschäftshaus eine Wohnung (gesamt ca.72 qm) von der ich einen Raum (ca. 17qm) als Büro nutze. Dieses Büro kann auch durch eine separate Treppe im Außenbereich erreicht werden. Somit kein Kundenverkehr durch das Wohnhaus. Die geschäftliche Nutzung soll mir auch so erlaubt werden. Der Gesamtmietpreis für die gesamte Fläche (Wohnung+Büro)soll kalt ca. 490 EUR betragen + NK ca. 120 EUR
betragen. Der Rechtsanwalt hat es mir überlassen wie wir den Vertrag gestalten und auch wieviel Miete für welchen Teil. Aus steuerlicher Sicht ist es für mich natürlich sinnvoll, soviel wie möglich von der Miete als "Büromiete" geltend machen zu können. Bedenklich ist aber für mich, ob hierfür wirklich ein Gewerbemietvertrag gemacht werden sollte oder einfach nur ein Wohnungsmietvertrag mit Erlaubnis zur Gewerbeausübung. Grund: Wenn der Rechtsanwalt mich aus diesen Räumlichkeiten rauswerfen wollte, wäre das doch im Falle eines separaten Gewerbemietvertrages für die 17qm viel einfacher als wenn wir nur einen Wohnungsmietvertrag hätten? Er könnte dann zwar womöglich nur den Büroraum kündigen, aber da dies nur durch eine Tür von meiner Wohnung getrennt ist und ich auch auf dieses Büro angewiesen bin, müsste ich dann zwangsläufig auch aus der Wohnung ausziehen. Sollte ein Wohnungsmietvertrag aus rechtlicher Sicht der sichere Weg sein - was muß unbedingt im Mietvertrag stehen damit auch mein Büro abgesichert ist? Wie kann die Bezifferung der einzelnen Mieten (Büro+Wohnraum) erfolgen, ohne das dies später nachteilig für mich ausgelegt werden könnte?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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Mietvertrag
11.02.2008 | 17:06
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie können einen Wohnraummietvertrag mit Gewerbeerlaubnis schließen und die Miete separat für den gewerblich genutzten Raum separat in diesem Vertrag ausweisen lassen.
Als weitere Alternative können Sie auch einen Gewerbe- und Wohnraummietvertrag schließen und in dem Gewerbemietvertrag vereinbaren, dass für diesen das Recht wie für Wohnraummietverhältnisse gilt und eine separate
Kündigung (Mietrecht) des Büroraums ausgeschlossen ist.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
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(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Nachfrage vom Fragesteller
13.02.2008 | 18:24
Sehr geehrte Frau Sperling, erlauben Sie mir bitte noch eine Nachfrage zu o. g. Thema: Der Bezug der Mietsache wird erfolgen, ohne das ein Mietvertrag unterzeichnet ist, da der Vermieter auch auf mehrfache Nachfrage hierfür momentan nicht zur Verfügung steht wg. angeblichem Zeitmangel. Reicht eine mündliche Zusage der Mietsache (Büro+Wohnraum) unter Zeugen oder könnte mich der Vermieter wieder ohne Probleme rauswerfen?
Ich wäre Ihnen sehr verbunden wenn Sie mir hierzu noch eine Antwort geben könnten, da sich hier tatsächlich ein Rechtsstreit anbahnen könnte bei dem ich dann unter Umständen auch an einer weiteren Zusammenarbeit mit Ihrer Kanzlei interessiert sein könnte. Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.02.2008 | 10:58
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein mündlicher Mietvertrag gültig. Für Wohnraummietverträge gilt dann § 550 BGB (sh. Anhang).
Jedoch ist in diesem Fall immer das Problem des Nachweises über die Vereinbarung, z.B. Miethöhe o.ä.. Ich empfehle Ihnen daher durch bzw. mit dem Zeugen ein Gesprächsprotokoll o.ä. zu fertigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simon Sperling
Rechtsanwältin
Anhang
§ 550 BGB - Form des Mietvertrags
1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung (Mietrecht) ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.