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Frage geschrieben am 30.03.2010 14:48:59

Mietvertrag mit Familienangehörigen

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1331
Ich lebe getrennt und unser EFH soll zwangsversteigert werden.Im Obergeschoss lebt meine Tochter (30) Jahre alt und meine schwerst-
behinderte Tochter (28) Jahre alt. Es existiert ein Mietvertrag mit meiner 30 jährigen Tochter. Für meine behinderte Tochter bin ich als Betreuer bestellt. Mein Mann lebt in einer neuen Beziehung und wir sind nicht geschieden.
Kann ich nach einer Zwangsversteigerung mit einem Wohnrecht , auf Grund des Mietverhältnisses und der Betreuung meiner Tochter rechnen .( Pflegestufe 3) ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zu beachten ist hier § 57 a ZVG.
Danach ist der Ersteher berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Eine Kündigung kann aber nur erfolgen, wenn der Ersteher ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (vgl. §§ 573 Abs. 1, 573 d Abs. 1 und 575 a Abs. 1 BGB).

Unterbleibt also eine außerordentliche Kündigung durch den Ersteher, bleiben die Nutzungsrechte aus den Mietverhältnissen bestehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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