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Mietvertrag im Studentenwohnheim


19.03.2009 17:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske




Sehr geehrte Damen und Herren,

seit August 2008 wohne ich in einem Studentenwohnheim in Köln. Der geltende Mietvertrag ist regulär befristet bis zum 30.09.2009.
Bei Vertragsunterschrift äußerte ich, dass ich an der Universität Hannover im Promotionsstudiengang eingeschrieben sei und nicht wüsste, wie es sich mit den Einschreibungsmodalitäten an der Universität zu Köln verhalten würde. Die Universität zu Köln schreibt Doktoranden anderer Universitäten grundsätzlich als Zweithörer ein. Eine Bescheinigung hierüber ist vorhanden.
Aufgrund von Bauarbeiten (Rohrbruch in der Etage über mir) erhielt ich nun eine fristlose Kündigung (Mietrecht) zum 1. April 2009 mit der Begründung, dass keine Immatrikulationsbescheinigung für den Geltungsbereich einer Kölner Hochschule (sozialbeitragspflichtig) eingereicht worden sei und ich deshalb nicht wohnberechtigt wäre.
Bislang wurde von mir zu jedem neuen Semester lediglich die Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hannover eingereicht, an der sich niemand gestört hat.
Die Miete wurde immer zu Monatsbeginn überwiesen. Es bestehen keinerlei Mietschulden, o.ä.
Ich wüsste gerne, ob die fristlose Kündigung (Mietrecht) gilt und ich nunmehr innerhalb von 12 Tagen meine Wohnung zu räumen habe, da bereits einmal eine Verlängerung des Mietvertrages (von September 2008 - Ende September 2009) ohne gültige Immatrikulationsbescheinigung des Hochschulbereichs Köln vorgenommen wurde.
Was könnte mir (schlimmsten Falles) passieren, wenn ich nicht ausziehe?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag
19.03.2009 | 19:00

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihren Ausführungen gehe ich davon aus, dass die fristlose Kündigung (Mietrecht) nicht rechtens ist.

Es handelt sich um Wohnraum in einem Studentenwohnheim. Deshalb gelten bestimmte Vorschriften über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht (§ 549 Abs. 3 BGB). So kann der Mietvertrag auch wirksam befristet werden, ohne dass die in § 575 BGB genannten Befristungsgründe vorliegen müssen. Da Ihr Mietvertrag bis zum 30.9.2009 befristet ist, ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung (Mietrecht) unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist ausgeschlossen. Es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass auch vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden kann.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB möglich. Es muss ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegen. Dieser liegt nach der gesetzlichen Regelung vor, "wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den gesetzlich zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen, ist unwirksam (§ 569 Abs. 5 BGB).

Zunächst ist fraglich, ob Sie mietvertraglich überhaupt verpflichtet sind, bei einer Kölner Hochschule als "Ersthörer" immatrikuliert zu sein und eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Bitte mailen Sie mir einmal Ihren Mietvertrag zu. Aber auch wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde: Sie haben vor Abschluss des Mietvertrages und bei der Verlängerung wahrheitsgemäß angegeben, bei der Universität Hannover immatrikuliert zu sein und auch jedes Semester eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt. Ein Verschulden kann Ihnen somit nicht vorgeworfen werden, der Vermieter hat den Mietvertrag trotz der Kenntnis abgeschlossen bzw. sogar noch einmal verlängert. Auch sind Sie ja zumindest als Zweithörer bei der Universität Köln eingeschrieben und brauchen als solcher während der Zeit, in der sie dort Veranstaltungen besuchen, auch eine Unterkunft. Von daher gehe ich nicht davon aus, dass es für den Vermieter unzumutbar ist, wenn der Mietvertrag noch bis Ende September fortgeführt wird.
Auch wird das Recht, fristlos zu kündigen, verwirkt, wenn es nicht innerhalb angemessener Zeit ausgeübt wird.

Es könnte passieren, dass Ihr Vermieter Sie auf Räumung verklagt. Verlieren Sie diesen Prozess, müssten Sie dann die Prozesskosten tragen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller 19.03.2009 | 19:32

Im Mietvertrag findet sich dies:
1. Umfang - Das Mietverhältnis endet ersatzlos mit der vereinbarten Frist. Der Ein- bzw. Auszug erfolgt frühestens am ersten bzw. letzten Werktag außer Samstag zu den Öffnungszeiten der örtlichen Wohnheimbüros, ohne dass hierdurch ein Recht auf Minderung der Mietzahlung ensteht. Die Zuweisung eines anderen Zimmers behält sich der Vermieter bei Vorlage zwingender Gründe vor (z.B. Renovierung, etc.).
2. Vertragsgrundlage und Wohnzeitbegrenzung - Die Mieträume werden für Wohnzwecke zum vorübergehenden Gebrauch zum besonderen Zwecke des Studiums vermietet (siehe auch Mietbedingungen). Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses hat, da die begrenzte Zahl der staatlich geförderten Wohnheimplätze im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studierenden zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses richtet über den o.a. Termin hinaus sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Vergaberichtlinien des KSTW.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.03.2009 | 22:05

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihrem Vermieter sollten Sie nachweisen, dass Sie nach wie vor als Zweithörerin an der Universität zu Köln eingeschrieben sind.

Sie sollten außerdem zu Ihrem Amtsgericht gehen und unter Vorlage von Einkommensnachweisen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Dieser kann Ihren vollständigen Mietvertrag (einschließlich der oben in Punkt 2 augeführten genannten Mietbedingungen) prüfen und ggf. auch außergerichtlich gegenüber Ihren Vermieter vertreten und auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken. Ihr Eigenanteil beträgt bei der Beratungshilfe nur 10,-- Euro.

Dem von Ihnen zitierten kurzen Auszug aus dem Mietvertrag kann ich jedenfalls keine Verpflichtung entnehmen, dass Sie als Ersthörerin eingeschrieben sein müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wallenhorst

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