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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
es geht mir hier in erster Linie um den Inhalt von §8, Abs. 4 "Erhaltung der Mietsache":
Enthält ein Standard-Mietvertrag (herausgegeben vom Grund- und Hausbesitzerverin, zu erwerben in jedem x-beliebigen Schreibwarenladen) grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Drucklegung gültigen Gesetze und ist somit der komplette Inhalt rechtsverbindlich?
Tritt bei Gesetzesänderungen automatisch die neue Regelung in Kraft oder bleibt der Status des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses erhalten?
Wo erhalte ich einen wirklich aktuellen Mietvertrag?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.02.2006 16:39:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Melanie Meier
Gadderbaumer Straße 3, Adenauerplatz, 33602 Bielefeld, Tel: (0521) 32 99 66 - 00, Fax: (0521) 32 99 66 - 10
Erbrecht, Insolvenzrecht, Mediation, Zivilrecht, Verkehrsrecht
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ein Formularmietvertrag, also jeder vorformulierte Mietvertrag kann anhand des AGB-Gesetzes, §§ 305-310 BGB auf seine Wirksamkeit kontrolliert werden. Das heißt, der Vertrag wird im Streitfall immer nach den Gesetzen auf seine Wirksamkeit hin überprüft, die am Tag der Vertragsunterzeichnung gelten. Speziell in den Bereichen Instandhaltung / Schönheitsreparaturen gibt es nahezu täglich neue Urteile. Diese Rechtsprechung wird dann bei der Bewertung von älteren Verträgen fast immer mit herangezogen.
Wichtig ist es zu wissen, dass Standardmietverträge sehr oft unwirksame Klauseln enthalten. Das liegt daran, dass diese Verträge von Hauseigentümern oder deren Interessenvertretern entworfen werden. Sie sind in der Regel sehr vermieterfreundlich. Dennoch hat man als Mieter meist keine andere Wahl, als einen solchen Vertrag dennoch zu unterschreiben, da sich der Vermieter sonst einfach einen anderen Mieter sucht, der den Standardvertrag so unterschreibt.
Sollte es zu einem Streitfall kommen, gilt statt der unwirksamen
Klauseln im Mietvertrag dann die gesetzliche Regelung.
Den aktuellsten Mietvertrag bekommt man sicherlich über das Internet. Hier würde ich mir einfach mal ein paar ansehen und die Daten vergleichen. Das Datum ("Fassung vom ...") sollte eigentlich immer mit drauf stehen. In größeren Schreibwarenläden erhält man eigentlich auch die neuesten Fassungen. Aber da würde ich dann einfach vor Ort den / die Mitarbeiter direkt fragen, ob das die aktuelle Fassung ist. Gut beraten sind Sie sicherlich auch in Fachbuchhandlungen für Juristen. Schon aufgrund der hihen Nachfrage dürften die immer die aktuellsten Versionen haben.
Wirklich absichern kann man sich nur mit einem individuell vom Anwalt formulierten Vertrag. Solange es nicht zum Streit kommt sind die Formularmietverträge also in Ordnung. Im Streitfall muss dann individuell nach dem am Tag der Vertragsunterzeichnung geltenden Recht und der aktuellen Rechtsprechung entschieden werden.
Ich hoffe Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Meier
Melanie Meier
- Rechtsanwältin & Kommunikationstrainerin -
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