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Ich möchte aus meiner Wohnung ausziehen.
Ich bin der Meinung, ich muss meine Wohnung beim Auszug nicht renovieren, weil mindestens ein Punkt in der Schönheitsreparaturklausel rechtlich nicht in Ordnung ist.
Ich kann ihnen leider auf diesem Wege nicht den ganzen Mietvertrag zugänglich machen.
Ich möchte ihre Leistung nur in Anspruch nehmen, wenn Sie meinen Mietvertrag direkt prüfen können(ich könnte ihn zusenden!
Letztlich interessiert mich nur eine verbindliche Aussage, ob ich renovieren muss oder nicht.
Antwort geschrieben am 13.04.2011 12:57:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Wenn Ihr Formularmietvertrag eine unwirksame Regelung zu den Schönheitsreparaturen enthält, hat dies zur Folge, dass Sie keine Renovierungsarbeiten bei Auszug vorzunehmen haben - dies ist ständige Rechtsprechung des BGH. Es gilt dann die gesetzliche Regelung, nach der der Vermieter für die Instandhaltung vollumfänglich zuständig ist, also auch Renovierungsarbeiten vorzunehmen hat.
Ob die Regelung in Ihrem Mietvertrag tatsächlich unwirksam ist, wird nur eine genaue Prüfung des Mietvertrages ergeben können - diesen können Sie mir aber gerne per Fax oder E-Mail an meine untenstehenden Kontaktdaten zukommen lassen und ich nehme dann gerne als Ergänzung der Antwort zu der konkreten mietvertraglichen Regelung und ihrer (Un-)Wirksamkeit Stellung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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